Snackerito hat geschrieben: ↑
Kannst du mir das bitte näher erläutern? Gern auch im jeweiligen Thread:
viewtopic.php?f=388&t=58342&start=20
Hab mich gerade mit den Verordnungen mal beschäftigt, aber bin mir gerade nicht sicher, ob ich da richtig durchsehe.
Dein Auto (also dein konkretes Fahrzeug) wurde vom Hersteller für die technische Zulassung mit bestimmten technischen Eigenschaften ausgerüstet, u.a. der e-Sound/AVAS. Diese technischen Einrichtungen bzw. Eigenschaften müssen dauerhaft gewährleistet sein, sonst erlischt
automatisch die Zulassung für das Fahrzeug. Veränderst du trotzdem zulassungsrelevante Eigenschaften an deinem Fahrzeug, so musst du unverzüglich zu einer Prüfstelle, um die Änderungen begutachten (und ggf. eintragen) zu lassen.
Für andere Felgen oder getönte Rückleuchten bekommst du gegebenenfalls eine Bestätigung/Eintragung. Aber einen modifizierten oder gar deaktivierten e-Sound darf und wird dir kein Prüfer durchwinken.
Die Tatsache, dass zum gleichen Erstzulassungstag wie dein Auto auch noch andere Fahrzeuge
ohne e-Sound zugelassen wurden, ist für dein konkretes Auto also völlig unerheblich. Du kannst das nicht als Argument nehmen, dass du dein Auto technisch auf den gleichen Stand bringen, also den e-Sound abschalten darfst, ohne die Zulassung zu verlieren.
Für neu homologierte Fahrzeugmodelle gilt die e-Sound-Pflicht übrigens schon seit dem 01.07.2019. Und natürlich darf auch bei diesen Fahrzeugen nicht am e-Sound manipuliert werden.
Die EU-Verordnung 540/2014 regelt das eindeutig: „Baut ein Hersteller ein AVAS bereits vor diesen Zeitpunkten in ein Fahrzeug ein, stellt er sicher, dass diese AVAS die Anforderungen […] erfüllen.“
Fazit:
- Ist der e-Sound/AVAS herstellerseitig verbaut, so darf nicht daran herummanipuliert werden.
- Wer es trotzdem macht, fährt ein nicht mehr zugelassenes Fahrzeug. Auf eigenes Risiko und Verantwortung.
- Ob die Manipulation dann im Einzelfall tatsächlich entdeckt wird von TÜV / Polizei / Unfallgutachter etc. - das steht in den Sternen.