Hasi16 hat geschrieben:Was müssen z. B. Hamburg oder Ffm jetzt tun? Können die jetzt Parkplätze als E-Auto-Parkplätze rechtssicher ausweisen oder muss die StVO oder irgendwelche anderen Verordnungen geändert werden?
Hier neue Infos
zu den hier schon genannten:
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung v. 28.5.2015
http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2015/0255_2D15.pdf
Demnach
- muss die Gemeinde vor Anordnung von Parkbevorrechtigungen verkehrliche Auswirkungen berücksichtigen (z.B. durch ein Stellplatz-Konzept)
- Parkbevorrechtigungen sind vorranging mit Zeichen 286 ["eingeschränktes Halteverbot"] mit Zusatzzeichen anzuordnen. Zeichen 314 ["P"] mit Zusatzzeichen soll es außerhalb von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen nur ausnahmsweise geben.
- Die Erlaubnis zum Parken soll tagsüber zeitlich beschränkt werden. Die maximale Parkdauern an Ladesäulen zwischen 8 und 18 Uhr soll vier Stunden nicht überschreiten
Die Wahl des basierenden Zeichens 286 ist insofern ungünstig, dass man die rechtmäßig haltenden Verbrennerfahrer immer erst wegscheuchen muss.
Des weiteren gibt es kein "Ladegebot" an Ladesäulen.
Zur Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2015/0254_2D15.pdf
Die
gut sichtbar auf der Rückseite des Fahrzeug anzubringende "Blaue Umweltplakette"
blau.png
als Alternative zum Kennzeichenwechsel (mit "E") gibt es
nur für im Ausland zugelassene Fahrzeuge für eine Gebühr von 11,- €, falls diese Fahrzeuge nicht bereits über entsprechende Kennzeichnungen verfügen (das Norwegische "EL" müssten die Politessen also akzeptieren).
Für das E-Kennzeichen gilt:
"Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sog. Oldtimer-Kennzeichens mit dem Unterschied, das statt dem Buchstaben „H“ der Buchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist."
Elektrofahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Elektroroller, CityEl, Twizy-45) dürften daher nicht mehr (länger als 3 Minuten) an öffentlichen Ladesäulen laden, oder Durchfahrtverbotsbereiche, die für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge aufgehoben sind, befahren dürfen.
Das Zusatzzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
geVer.png
gilt in Kombination mit den STVO-Zeichen "Bussonderfahrstreifen", 250ff (diverse KFZ-Verbotszeichen), sowie 286, 290.1 (eingeschränktes Halteverbot).
Glück gehabt:
"Die Regelungen können unter Umständen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen haben, sofern sich diese entschließen, im Rahmen der Parkraumbewirtschaftungsregelungen Gebührenbefreiungen oder Ermäßigungen zugunsten von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorzusehen. Die Länder und Kommunen werden jedoch nicht verpflichtet, diese Freistellung vorzunehmen."