Elektromobilitätsgesetz

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Re: Elektromobilitätsgesetz

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Importeure sind in D gestraft genug...

Gruss
Umbi
10 Jahre Zoe, 41kWh seit Ende 2018 - Verbrauch ab Zähler mit allem (Ladeverluste) und scharf (Vorheizen) Bild
Aixam eCoupé 2018 - E-Auto ab 15 Jahren - man kommt auch mit 45 km/h an - dank der Ampeln meist gleichzeitig. :-)
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Re: Elektromobilitätsgesetz

Hasi16
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Wird's hier noch wieder sachlich oder kann ich mir die Thread-Beobachtung sparen?

Um die Kritik jetzt etwas konstruktiv zu machen: Was müssen z. B. Hamburg oder Ffm jetzt tun? Können die jetzt Parkplätze als E-Auto-Parkplätze rechtssicher ausweisen oder muss die StVO oder irgendwelche anderen Verordnungen geändert werden?

Viele Grüße
Hasi16

Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Hasi16 hat geschrieben:Was müssen z. B. Hamburg oder Ffm jetzt tun? Können die jetzt Parkplätze als E-Auto-Parkplätze rechtssicher ausweisen oder muss die StVO oder irgendwelche anderen Verordnungen geändert werden?
Hier neue Infos zu den hier schon genannten:

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung v. 28.5.2015
http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2015/0255_2D15.pdf


Demnach
  • muss die Gemeinde vor Anordnung von Parkbevorrechtigungen verkehrliche Auswirkungen berücksichtigen (z.B. durch ein Stellplatz-Konzept)
  • Parkbevorrechtigungen sind vorranging mit Zeichen 286 ["eingeschränktes Halteverbot"] mit Zusatzzeichen anzuordnen. Zeichen 314 ["P"] mit Zusatzzeichen soll es außerhalb von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen nur ausnahmsweise geben.
  • Die Erlaubnis zum Parken soll tagsüber zeitlich beschränkt werden. Die maximale Parkdauern an Ladesäulen zwischen 8 und 18 Uhr soll vier Stunden nicht überschreiten
Die Wahl des basierenden Zeichens 286 ist insofern ungünstig, dass man die rechtmäßig haltenden Verbrennerfahrer immer erst wegscheuchen muss. Des weiteren gibt es kein "Ladegebot" an Ladesäulen.

Zur Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2015/0254_2D15.pdf

Die gut sichtbar auf der Rückseite des Fahrzeug anzubringende "Blaue Umweltplakette"
blau.png
als Alternative zum Kennzeichenwechsel (mit "E") gibt es nur für im Ausland zugelassene Fahrzeuge für eine Gebühr von 11,- €, falls diese Fahrzeuge nicht bereits über entsprechende Kennzeichnungen verfügen (das Norwegische "EL" müssten die Politessen also akzeptieren).

Für das E-Kennzeichen gilt: "Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sog. Oldtimer-Kennzeichens mit dem Unterschied, das statt dem Buchstaben „H“ der Buchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist."

Elektrofahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Elektroroller, CityEl, Twizy-45) dürften daher nicht mehr (länger als 3 Minuten) an öffentlichen Ladesäulen laden, oder Durchfahrtverbotsbereiche, die für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge aufgehoben sind, befahren dürfen.

Das Zusatzzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
geVer.png
geVer.png (7.76 KiB) 1893 mal betrachtet
gilt in Kombination mit den STVO-Zeichen "Bussonderfahrstreifen", 250ff (diverse KFZ-Verbotszeichen), sowie 286, 290.1 (eingeschränktes Halteverbot).

Glück gehabt:

"Die Regelungen können unter Umständen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen haben, sofern sich diese entschließen, im Rahmen der Parkraumbewirtschaftungsregelungen Gebührenbefreiungen oder Ermäßigungen zugunsten von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorzusehen. Die Länder und Kommunen werden jedoch nicht verpflichtet, diese Freistellung vorzunehmen."

Re: Elektromobilitätsgesetz

ToolTime
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Dann bekommt man also jetzt ein Kennzeichen mit dem "E" drauf wenn ich ein Fahrzeug zulasse?
Oder ab wann soll das losgehen? Möchte eigentlich ein normales Kennzeichen haben.

Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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ToolTime hat geschrieben:Dann bekommt man also jetzt ein Kennzeichen mit dem "E" drauf wenn ich ein Fahrzeug zulasse?
Vorgesehen ist, dass man das Kennzeichen "Auf Antrag... " erhält.

Die nächste Sitzung des federführenden Verkehrsausschusses, die sich mit den Verordnungsentwürfen 254/15 und 255/15 befasst, ist im Bundesrat am 24.06.2015 09:30 Uhr vorgesehen:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/ausc ... nn=4351662

Demnach ist das Elektromobilitätsgesetz weiterhin nicht in Kraft ( "Die Verwaltungsvorschrift tritt dann in Kraft, wenn auch das Gesetz in Kraft ist.")

Im Prinzip könnte der Bundesrat die gröbsten Fehler noch korrigieren, aber vermutlich winken die das durch, damit sie pünktlich in die Sommerpause gehen können.

Re: Elektromobilitätsgesetz

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Die Frage ist jetzt, was es für die Fahrzeuge bedeutet, die das Kennzeichen nicht wechseln.
Gilt für diese Fahrzeuge dann das eingeschränkte Halteverbot?

Habe ich das richtig verstanden: Mit dem Kennzeichen darf ich dann an einer Ladesäule parken, auch wenn nicht geladen wird?

Das wäre ein erheblicher Rückschritt.

Ich glaube ich werde eher versuchen mir die blaue Plakette zu besorgen und damit 'Tatsachen' schaffen.
ciao
Tom
http://www.aich.de BMW i3 11/2013 bis 8/2016 (60Ah), ab 8/2016 (94 Ah), ab 1/2018 i3s

Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Major Tom hat geschrieben:Die Frage ist jetzt, was es für die Fahrzeuge bedeutet, die das Kennzeichen nicht wechseln.
Gilt für diese Fahrzeuge dann das eingeschränkte Halteverbot?

Habe ich das richtig verstanden: Mit dem Kennzeichen darf ich dann an einer Ladesäule parken, auch wenn nicht geladen wird?
ad 1: Ja. STVO §39 (10): "Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach §9a Fahrzeugzulassungsverordnung ... gekennzeichneten Fahrzeuge"
ad 2: falls es bei dem allgemeinen "<Elektrisch betriebene Fahrzeuge> frei" bleibt, ja

In das eingeschränkte Halteverbot dürfen sich dann freilich auch Verbrennerfahrer hinstellen, zum Be- und Entladen :lol: auch länger als die drei Minuten ohne Aktion. D.h., solange die Fahrer beim Fahrzeug bleiben (und sich nicht allzu blöd anstellen), müssen sie nicht wegfahren, und wenn sie nicht mehr beim Fahrzeug sind, na dann können sie auch nicht mehr wegfahren (dann darf man aber die Polizei rufen).

Was ich aber überraschend finde ist dass diese Auswüchse fast niemanden der Emobilisten zu interessierten scheint. Das mit dem problematischem STVO-Grundzeichen "eingeschränktes Halteverbot" war offenbar schon seit einem Jahr in Diskussion (bsm), zuletzt hatte ich im April darauf hingewiesen.

Re: Elektromobilitätsgesetz

NixNutzz
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Schön wäre ja, wenn mit dem E-Kennzeichen oder der blauen Plakette endlich die grüne Feinstaubplakette zur Einfahrt in Umweltzonen für reine Elektrofahrzeuge (BEV) überflüssig wäre. Dazu steht aber in den Verordnungsentwürfen 254/15 und 255/15 nichts. Demnach brauche ich wohl demnächst ein E-Kennzeichen oder eine blaue Plakette p l u s eine grüne Plakette, wenn ich in einer Umweltzone an einer entsprechend gekennzeichneten Ladesäule Strom beziehen möchte.

Re: Elektromobilitätsgesetz

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NixNutzz hat geschrieben:Schön wäre ja, wenn mit dem E-Kennzeichen oder der blauen Plakette endlich die grüne Feinstaubplakette zur Einfahrt in Umweltzonen für reine Elektrofahrzeuge (BEV) überflüssig wäre.
Ich habe mir mal die Verordnung für die Feinstaubplakette durchgelesen. Diese Verordnung betrifft kein Elektrofahrzeug, ergo wird dürften keine bekommen. :shock: Damit sind wir die alten Stinkern gleichgestellt :x und dürfen in einen Umweltzohne garnicht einfahren :twisted:
Ja Ja, die Bürokratie sie lebe hoch :wand:

Edit: Sorry, habe gerade noch eine Verordnung zur Durchführung... gefunden, dort werden wir mit der Brennstoffzelle in einem Nebensatz in die Gruppe 4.
Tja, was das Gesetz nicht schafft muss die Verordnung richten.
Zuletzt geändert von Elektrofix am Di 30. Jun 2015, 22:01, insgesamt 2-mal geändert.

Re: Elektromobilitätsgesetz

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Da gabs doch kuhle Aufkleber dafür?
Not-wendig: www.bzfe.de/inhalt/planetary-health-diet-33656.html

Freitag treffen wir uns: https://fridaysforfuture.de/allefuersklima/

Herzliche Grüße
Alex

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