Telsa hat in der ganzen EU die Preise an den SuC angehoben. In D jetzt 45 ct/kWh. https://teslamag.de/news/preis-deutsche ... zent-44093
Doch, Ladesäulenbetreiber sind Letztverbraucher.
https://smatrics.com/fuer-unternehmen/n ... er-gesetzeHier hat der der Gesetzgeber in einer Ergänzung des Strommarktgesetzes (§3, Nr.25 Energiewirtschaftsgesetz EnWG) den Begriff des Endverbrauchers erweitert.
Demnach sind die Betreiber von Ladepunkten nun mit Letztverbrauchern gleichgestellt. Sie gelten damit nicht mehr als Stromlieferant oder Energieversorger; der an den Ladepunkten abgegebene Strom gilt als Letztbezug. Als Konsequenz findet das EnWG keine Anwendung auf Geschäfte zwischen Fahrzeugnutzer und Ladestellenbetreiber.
Für die EEG-Umlage zählt die Definition im EEG, nicht im EnWG.Während das EnWG also den Ladepunkt (die Ladesäule oder die Steckdose) damit als Letztverbraucher definiert, ist der Letztverbraucher im EEG und KWKG das E-Fahrzeug.
Ich verstehe den zusätzlichen Nachsatz so: der an der Ladesäule bereit gestellte Strom ist bereits Letztverbrauch. Also nicht erst wenn der Strom in den Akku eines BEV/PHEV fließt und dem eMobilisten in Rechnung gestellt wird.b) In Nummer 25 wird das Wort „kaufen,“ durch die Wörter „kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letzt-
verbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,“ ersetzt.
Nein, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich sind sie ja eindeutig.Soll das jetzt heißen EEG und EnWG wiedersprechen sich?
Nein, da steht ja "Bezug". Wie verstehst du unter bereitstellen? Strom kann man nicht "bereitstellen", nur Spannung.Hier mal die Änderung vom 26.7.2016 aus dem Bundesanzeiger:
b) In Nummer 25 wird das Wort „kaufen,“ durch die Wörter „kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letzt-
verbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,“ ersetzt.
Ich verstehe den zusätzlichen Nachsatz so: der an der Ladesäule bereit gestellte Strom ist bereits Letztverbrauch. Also nicht erst wenn der Strom in den Akku eines BEV/PHEV fließt und dem eMobilisten in Rechnung gestellt wird.
Man hätte natürlich jeweils eigene Begriffe einführen können, aber für die Unterscheidung gibt es einen sachlichen Grund: Beim EnWG geht es um die Bewirtschaftung der Netze, und der Strom belastet die Netze nicht mehr, sobald er im Auto steckt. Beim EEG geht es darum, wer den Strom nutzt.Eindeutige Gesetzestexte zu verfassen scheint nicht die große Stärke der Politik zu sein. Oder ist das vllt. auch wieder Absicht (von Lobbyisten)?
Ok, die die physikalischen Gesetzmäßigkeit (Strom fließt [Elektronen bewegen sich] und Spannung liegt an) verstehe ich genauso.
100 Jahre Quantenphysik sollten eigentlich unsere Sicht auf Naturgesetze und die Rolle unseres Bewusstseins inzwischen etwas verändert haben...Naturgesetze sind eindeutig und wirken unabhängig und außerhalb des menschlichen Bewusstseins (welches mehr oder weniger ausgeprägt ist).
Es wurde ja schon aufgeklärt, dass an der Ladesäule, egal welcher Betreiber, auch EEG Umlage zu entrichten ist (Strom verschenken ist der einzige Weg der da raus führen kann ... nicht muss).
Wenn ein Betreiber dann den Strom billiger einkauft, macht er sogar noch Gewinn. Ich kenne zumindest einen Industriebetrieb, der seinen Strom für rund 17 C/KWh einkauft. Der sollte dann für seine Mitarbeiter Stromtankstellen hinstellen und sie zum Viel-Laden bewegen. Er verdient ja noch an jeder kWh.mweisEl hat geschrieben: ↑ Ab 01.01.2022 hat jeder Betreiber öffentlicher Ladepunkte wegen der THG-Minderungsquote übrigens Mehreinnahmen von ca. 20 Ct pro verkaufter Kilowattstunde. Entweder sinken die Ladepreise um 20 Ct/kWh, oder die Betreiber gönnen sich eine höhere Marge.