Ergänzend steht aber in der LSV, dass nur Ladepunkte betroffen sind, die von einer unbestimmten Personengruppe benutzt werden können, selbst wenn dafür eine Anmeldung oder ähnliches notwendig ist. Hat die Person auf dem Grundstück ein Schild aufgestellt, z.B. "nur für Mieter" oder "betreten und befahren verboten", dann handelt es sich um eine bestimmte Personengruppe die Zugang zur Lademöglichkeit hat und damit gilt die LSV nicht, selbst wenn der Ladepunkt physisch zugänglich ist. Das hattest du doch selbst im TFF so analysiert, oder nicht?Yellow hat geschrieben:Eine Privatperson möchte auf seinem Grundstück an dem PKW-Stellplatz, der nicht durch ein Tor gesichert ist, eine Schuko-Steckdose zum Laden seines Elektroautos installieren.
Lt. LSV nicht erlaubt! Er muss eine Typ2-Ladestation installieren, diese anmelden, jedem öffentlich zugänglich machen und ein Abrechnungssystem zur Nutzung bereitstellen!
Das betrifft mich im direkten Fall sogar selbst. Der Parkplatz der zu meiner Mietwohnung gehört, ist öffentlich zugänglich. Da aber alle Parkplätze des Hauses mit der Kennzeichnung "nur für Mieter" versehen sind, gilt die Verordnung m.M.n. nicht. Alles andere würde mich wundern. Warum soll ich auch einen Typ2 Ladepunkt errichten wenn da eh kein anderer außer mir laden darf und ich nicht davon profitiere?
Bei Tesla bin ich mir nicht sicher, da sich zwar an den SuC prinzipiell jeder hinstellen kann, allerdings die Beschilderung ausschließlich Tesla Fahrzeuge vorsieht und man sich damit nicht hinstellen darf. Hier hängt es wohl davon ab, wer das Hausrecht für die Parkplätze inne hat, also ob Tesla den entsprechenden Teil vom Grundstück gekauft hat, oder ob dieses im vollen Umfang Eigentum des Autohofs ist.