Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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Moin zusammen,
da VW ja anstrebt, eine "Punktlandung" bei der Erreichung der CO2-Ziele in 2020 hinzulegen, mache ich mir im Gegenzug Gedanken über die handfesten Kosten, die in Form erhöhter MWSt auf die e-Auto-Kunden zukommen, die ihr Auto erst Anfang Januar zugelassen bekommen.

Mein Fall: Auftragsbestätigung weist einen unverbindlichen Liefertermin Ende Dezember 2020 aus.
VW Lounge schreibt mir heute (16.11.): voraussichtliche Auslieferung 1.KW 2021.
Damit bin ich wohl Manövriermasse des VW-Konzerns im Hinblick auf die Flottenziele.

Ich habe daraufhin schon mal eine E-Mail an meinen Händler abgesetzt, in der ich Ihn zur pünktlichen Lieferung 2020 auffordere und anderenfalls rechtliche Schritte einleiten werde.

Da ich vermutlich nicht der Einzige mit diesem Problem bin, wollte ich mich dazu mal hier im Forum umhören. Ich bin tatsächlich gewillt, das auch rechtlich durchzuziehen. Gegner einer Einzelklage ist zwar der Händler.
Da VW als Hersteller aber offensichtlich mit dem Auslieferungsvolumen "spielt" sehe ich auch Chancen für eine Musterfeststellungsklage gegen die VW AG. Wenn sich mehr als 10 Personen finden, die letztendlich in 2021 daraus einen Schaden in Form einer höheren MWSt haben, könnte man das mit Unterstützung einer Verbraucherzentrale regeln - damit hat VW ja schon schmerzhafte Erfahrungen gemacht.

Ich freue mich auf euer Feedback!
Passat GTE MJ 2022 (seit 6/2022 - Kompromissauto)
e-Golf MJ 2020 (seit 3/2020, bleibt "für immer")
e-up MJ 2021 (bis 6/2022)
Passat B7 Variant TDI (bis 8/2021)
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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Was willst du denn aus "unverbindlichen Liefertermin Ende Dezember 2020" für rechtliche Schritte ableiten?
(10/16 - 04/19) 3 x Passat Variant GTE 1.4TSI 115kW, 85kW
(02/20 - 12/20) Passat Variant GTE 1.4TSI 115kW, 85kW Facelift
(12/20 - 06/21) Audi e-tron advanced 55 quattro 300, 255/50 R20
(07/21 - ) Audi e-tron 55 quattro 300, 255/55 R19

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

dedario
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Grundsätzlich volles Verständnis für die persönliche Situation, mir wird es wohl genauso gehen.
Ich habe mir extra aus diesem Grund einen Vorläufer gesucht - und es wird trotzdem nichts werden.

Nur: Ich sehe da rechtlich keine Chance.
Die ganze rechtlich Situation bzgl. der Lieferthematik ist ja nicht neu. Die ändert sich meines Erachtens nicht nur weil jetzt ein Steuervorteil wegbricht. So einen Rechtsstreit gewinnt nur einer - der Recht$sanwalt.

Es sei denn man konnte mit dem Händler schriftlich was vereinbaren. Ich habe das damals bei Bestellung versucht, mir ist das aber nicht gelungen. Verstehe ich auch. Der Händler kann es ja nicht beeinflussen und bliebe selbst auf den Kosten sitzen.

Es bleiben meiner Meinung nach nur die üblichen BGB-Ansprüche. Die bewirken aber bekanntlich nicht dass das Auto deswegen schneller kommt und schützen auch nicht vor Mehrbelastung durch höhere Steuer.

PS: Dass das vermeintliche CO-Geschachere dahinter steckt, ist in meinen Augen eine Unterstellung.
Meines Wissens müssten sie - um die Ziele zu erreichen - ja gerade noch viel mehr Neuzulassungen in 2020 erreichen.
Bei den ID.3 ist das ja gerade der Grund, dass Updates aktuell produzierter Autos erst beim Händler geflasht werden sollen um möglichst noch viele auszuliefern. Wüsste daher nicht, warum sie Drillinge absichtlich zurückhalten sollten - und glaube es auch nicht - selbst wenn sie oh Wunder eine Überplanerfüllung bis Ende 2020 erzielen würden.
Zuletzt geändert von dedario am Mo 16. Nov 2020, 10:22, insgesamt 1-mal geändert.

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

H4TU
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Ablauf:
Unverbindliche Lieferfrist > Händler "darf" 6 Wochen überschreiten > nach 6 Wochen Händler "In Verzug" setzten mit erneuter Frist ( i.d.R. 2 Wochen) > nach Ablauf der Frist vom Verzug = Anspruch auf Schadensersatz oder Storno des Vertrages

Das bedeutet auch: alle die Oktober als unverbindliche Lieferfrist in der AB haben könnten diesen weg gehen (ohne jetzt einen Erfolg zu bewerten), alle mit November oder gar Dezember wäre es zwecklos da alleine die Fristen die man dem Händler gewähren müsste im Januar/Februar 2021 ablaufen würden

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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Natürlich ist das mit dem CO2-Geschachere eine Unterstellung - woher soll ich es auch positiv wissen.
Ich kann mir aber gut vorstellen wie es läuft: Bekommen sie noch genug ID.3 fahrtüchtig und die Leute nehmen die auch ab (Stichwort 1st Mover Betatest-Verweigerer), dann rutschen die up's nach 2021 - die wiegen ja auch weniger, die Marge ist geringer und deshalb sind sie sowohl für die CO2-Verrechnung als auch für die GuV des Konzerns nicht so interessant.
Bekommt VW die ID.3's nicht rechtzeitig hin, dann bekommen wir noch viele e-up's als Weihnachtsgeschenke.

@Prignitzer: Für aussichtslos halte ich das rechtlich nicht. Ich denke, die Diskussion um unverbindliche Liefertermine bekommt dadurch nochmal richtig juristischen Schwung. Ich bin selbst Jurist und sehe da durchaus eine Chance >50%, dass es pro Kunde ausgeht. Deshalb bin ich gerade im Bekanntenkreis dabei, einen guten Anwalt für einen solchen Fall ausfindig zu machen. Gerne aber auch PN an mich, wenn jemand einen Tipp hat.
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

dedario
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H4TU hat geschrieben: Ablauf:
Unverbindliche Lieferfrist > Händler "darf" 6 Wochen überschreiten > nach 6 Wochen Händler "In Verzug" setzten mit erneuter Frist ( i.d.R. 2 Wochen) > Anspruch auf Schadensersatz oder Storno des Vertrages

Das bedeutet auch: alle die Oktober als unverbindliche Lieferfrist in der AB haben könnten diesen weg gehen (ohne jetzt einen Erfolg zu bewerten), alle mit November oder gar Dezember wäre es zwecklos da alleine die Fristen die man dem Händler gewähren müsste im Januar/Februar 2021 ablaufen würden
Schon richtig, aber bringt doch alles nur was wenn man gewillt ist, das Auto nicht zu nehmen oder Überbrückungsmobilität durchsetzen zu können.
Bietet VW ja nicht ohne Grund an. Kompensiert letztlich auch nur den Verzugsschaden, den man geltend machen könnte.

Wenn man das Auto also möchte, wüsste ich bei Verzug nicht wie man sich (auch nur teilweise) die Steuermehrbelastung finanziell holen könnte.
Im Zweifel kommt ohnehin vorher nochmal eine neue AB mit aktualisiertem Liefertermin.

@TE: Ich lese gerade du bist selbst Jurist. Nimm´s mir nicht krumm, aber dann hat sich das Thema in meinen Augen erledigt. Viel Glück :)

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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KillerTV hat geschrieben: Natürlich ist das mit dem CO2-Geschachere eine Unterstellung - woher soll ich es auch positiv wissen.
Ich kann mir aber gut vorstellen wie es läuft: ...
:wand: als ob es nicht schon genug Verschwörungstheorien gäbe :wand:
seit März e-up! in Honig (Produktonsdatum Feb.2020 (8.KW)) ;)

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

H4TU
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@dedario
Deshalb schrieb ich ja das ich den Erfolg dafür nicht bewerte. Sehe ich sowieso gegen < 1 %
Aber alleine durch die Fristen nach BGB schließen sich alle mit Unverbindlichen Liefertermin in 11-12/2020 schon aus um überhaupt solche Ansprüche bei der Mwst., sofern es sowas geben sollte, geltend zu machen. Denn der Händler hat im Grunde ja fast 2 Monate mehr Zeit zu liefern gegenüber dem Unverbindlichen Liefertermin.

Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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Das mit den sechs Wochen Frist bewirkt aber nur, dass man am Ende vom Vertrag zurücktreten kann. Das will ich aber nicht. Ich will den Vertrag nur zu den Konditionen erfüllt haben, wie es laut Liefertermin galt.
Ich gebe euch Recht, unter der derzeitigen Rechtsprechung zu unverbindlichen Lieferterminen sieht das nicht gut aus. Aber Rechtsprechung ist beständig im Wandel. Und derzeit ist mal wieder eher ein verbraucherfreundlicher Aufwind, VW steht sowieso am Pranger, die CO2-Flottenziel-Problematik kann man nicht außer Acht lassen... Das alles verschiebt die Erfolgsaussichten einer solchen Klage deutlich.

@@UPStadtstromer : Ich weiß nicht, was daran eine Verschwörungstheorie sein soll. Das würde wahrscheinlich jeder betriebswirtschaftlich denkende Mensch so machen - wenn es nicht zum Schaden der Kunden wäre. Nur dumm, dass just in diesem Jahr die MWSt-Thematik dazu kommt und damit haben wir einen potenziellen Schaden bei den Kunden. Und genau deshalb sehe ich Chancen für eine Musterfeststellungsklage. VW würde zum eigenen Vorteil eine Schädigung der Kunden billigend in Kauf nehmen - dürfte denen aus den verlorenen Dieselklagen bekannt vorkommen. Es wird (auch juristisch) noch spannend um den Jahreswechsel.
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Re: Rechtliche Schritte bei Liefertermin um den Jahreswechsel

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