whr hat geschrieben: ↑
Falsch - er ist keine Pflicht für vor dem 1. 7. 21 neuzugelassene Fahrzeuge. Auch nach dem 1. 7. 21 nicht.
Also darf ich ihn in einem solchen Fahrzeug auch ausbauen, falls doch vorhanden.
Verpflichtend ist er nicht. Da stimme ich zu.
Aber dennoch greift in unserem Fall (IMHO): „Baut ein Hersteller ein AVAS bereits
vor diesen Zeitpunkten in ein Fahrzeug ein, stellt er sicher, dass diese AVAS die Anforderungen des Anhangs VIII erfüllen.“
Und in Anhang VIII steht, dass es beim „Neustart“ wieder
an sein muss. Ich bin zugegebenermaßen kein Experte für solche Auslegungen, aber ich würde behaupten, dass der in den e-Up!s verbaute eSound ein
vor dem 01.07.2021 eingebautes AVAS im Sinne dieses Artikels ist, oder nicht?