Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Solarmobil Verein
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Langsam aber stetig hat geschrieben: Du denkst also, dass ein technisches Dokument eines e.V. eine Verordnung der Bundesregierung außer Kraft setzt?
Naja, man könnte jetzt auch auf die Ladesäulenverordnung verweisen, da steht's anders drin ... was macht man bei zwei Verordnungen, die unterschiedliches bei gleichen Dingen wollen?
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Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Ich sage Dir nur, wie die Rechtslage ist. Und ich kann es schon verstehen, dass es für die Netzplanung interessant ist, welche Leistung die Ladepunkte haben.

Ein Häcksler wir immer nur für ein paar Minuten benutzt, während ein Elektroauto einige Stunden lang lädt. Daher nicht wirklich vergleichbar.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Solarmobil Verein hat geschrieben: Naja, man könnte jetzt auch auf die Ladesäulenverordnung verweisen, da steht's anders drin ... was macht man bei zwei Verordnungen, die unterschiedliches bei gleichen Dingen wollen?
Ohne den Text noch einmal zu prüfen, regelt die Ladesäulenverordnung nur die Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur. Hier sind alle nichtöffentlichen Ladepunkte sowieso ausgenommen.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Beau Riese
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Langsam aber stetig hat geschrieben: Ein Häcksler wir immer nur für ein paar Minuten benutzt, während ein Elektroauto einige Stunden lang lädt. Daher nicht wirklich vergleichbar.
Rechtlich dürfte es zwar nichts ändern, aber so ein Häcksler ist meist für ein paar Wochen im Jahr in Betrieb, dann aber mehrere Stunden täglich. Das hört man hier in der Gegend recht deutlich.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Solarmobil Verein
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Langsam aber stetig hat geschrieben: Ein Häcksler wir immer nur für ein paar Minuten benutzt, ...
Wie, ist dein Garten etwas eng um die Hüften?
Der läuft da durchaus 2-3 Stunden durch und wird nur zwischenzeitlich mal kurz ausgeschaltet, wenn der Auffangkorb geleert werden muß.

Mit "Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist." (ebenfalls in Satz(2)) kann man die Meldung jeglichen elektrischen Gerätes verlangen. Auch des Häckslers oder der nicht richtig entstörten Haustürklingel aus Fernost (schon dagewesen).
Kannst du ausschließen, daß ein neues Gerät keine Netzrückwirkungen hat? Das CE-Zeichen ist kein Garant dafür.

Ich habe mal bei meinem VNB nachgefragt, was im Sinne der Verordnung eine "Ladeeinrichtung" ist.
Eine "Einrichtung" hört sich für mich eher nach etwas ortsfest Installiertem an.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Oberfranke
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Langsam aber stetig hat geschrieben: Du denkst also, dass ein technisches Dokument eines e.V. eine Verordnung der Bundesregierung außer Kraft setzt?
Lass uns doch bitte bei einem sachlichen Diskussionsstil bleiben.
Die NAV sagt zum einen in §19 Abs.2 Satz 1 "soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist".
Außerdem sagt §19 Abs. 2 im letzten Satz explizit: "Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln."

Nachdem die TAB der NB sich jetzt sämtlich an der AR-N-4100 orientieren, halte ich die dort beschriebene Regelung für konform mit der NAV.
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Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Wir erwähnt, von ich mir auch nicht sicher, wie es sich mit mobilen Ladelösungen verhält. Daher bin ich gespannt, was Dein Netzbetreiber sagt. Die Grenze von 3,6 kW gibt es aber jedenfalls nicht mehr.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Oberfranke hat geschrieben: Die NAV sagt zum einen in §19 Abs.2 Satz 1 "soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist".
Außerdem sagt §19 Abs. 2 im letzten Satz explizit: "Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln."

Nachdem die TAB der NB sich jetzt sämtlich an der AR-N-4100 orientieren, halte ich die dort beschriebene Regelung für konform mit der NAV.
§19 Abs.2 Satz 1 gilt allgemein für alle Verbraucher. Diese müssen nur dann gemeldet werden, wenn die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Der zweite Satz sagt dann aus: "Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen." Hier gilt dann eben nicht mehr die Einschränkung, dass die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist.

Und dass die Einzelheiten, wie die Meldung zu erfolgen hat, dem Netzbetreiber überlassen werden, bedeutet nicht, dass die Meldung gar nicht erfolgen muss.

Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Oberfranke
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Langsam aber stetig hat geschrieben:
Oberfranke hat geschrieben: Die NAV sagt zum einen in §19 Abs.2 Satz 1 "soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist".
Außerdem sagt §19 Abs. 2 im letzten Satz explizit: "Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln."

Nachdem die TAB der NB sich jetzt sämtlich an der AR-N-4100 orientieren, halte ich die dort beschriebene Regelung für konform mit der NAV.
§19 Abs.2 Satz 1 gilt allgemein für alle Verbraucher. Diese müssen nur dann gemeldet werden, wenn die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Der zweite Satz sagt dann aus: "Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen." Hier gilt dann eben nicht mehr die Einschränkung, dass die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist.

Und dass die Einzelheiten, wie die Meldung zu erfolgen hat, dem Netzbetreiber überlassen werden, bedeutet nicht, dass die Meldung gar nicht erfolgen muss.
Über die Beziehung von Satz 1 zu Satz 2 in der derzeitigen Form dürfen sich Juristen streiten. Ich sehe da durchaus Argumente in beiden Richtungen.

Nachdem aber einzig die Netzbetreiber an diesen Daten Interesse haben (und nicht der Gesetzgeber selber) steht es den NB laut dem letzten Satz meiner Meinung nach durchaus zu, eine „Bagatellgrenze“ für die Meldung einzuführen. Und genau das tut die AR-N 4100.
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Re: Anmeldepflicht für "mobile" Wallbox, und welche Daten müssen mitgeteilt werden?

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Langsam aber stetig hat geschrieben: Ich sage Dir nur, wie die Rechtslage ist. Und ich kann es schon verstehen, dass es für die Netzplanung interessant ist, welche Leistung die Ladepunkte haben.

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Das eigentlich Interessante wäre doch, wie viel Energie bereitgestellt werden muss. Melde ich eine Lademöglichkeit mit 11kW an, weiß das EVU immer noch nicht, ob ich da täglich einen Ioniq für 20 gefahrende km nachfülle, oder nacheinander 3 -Pendler Zoes mit einer Tagesfahrleistung von 250km laden. Beides wäre mit 11kW möglich.
Mein Ioniq nuckelt üblicherweise werktäglich in der Nacht Strom für 120km. Müsste ich meinen mobilen Go-e jetzt noch nachträglich melden. Zum Zeitpunkt der Installation im Mai 2018 war das ja noch nicht erforderlich.
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