miresc hat geschrieben: ↑
muinasepp hat geschrieben: ↑
... Man muss das auch dem Mitsu-Händler nicht unter die Nase reiben, der muss ja damit gar nix zu tun haben.
Wirklich? Ich kenne es nur so, dass der Händler sich bei Wartung/Garantiefall den Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung) mit vorlegen lässt; und falls die HU damit verbundenen wird, geht es gar nicht anders!
Die HU lass ich gar nicht beim Händler machen, sondern fahre direkt zu einer Prüfstelle. Und wenn man sie beim Händler machen lässt, warum sollte der sich veranlasst fühlen, im Fahrzeugschein nach der eingetragenen Anhängelast zu schauen? In einem Garantiefall wurde ich noch nie nach dem Fahrzeugschein gefragt.
Selbst jetzt mal den Fall angenommen, man hat einen Garantieschaden: Es ist für mich ziemlich unwahrscheinlich, dass Mitsubishi auf Grund einer Eintragung im Fahrzeugschein eine Leistung ablehnen würde. Prinzipiell würde sich diese Möglichkeit ja bei jeder Veränderung am Fahrzeug bieten, also z. B. Dritthersteller-Alufelgen. Der Schaden kann aber ja nachweislich nicht auf eine bloße Eintragung im Fahrzeugschein zurückzuführen sein. Es ist erstens auch gar nicht gesagt, dass man mit dieser erhöhten Last auch gefahren ist, aber gut, das kann man noch annehmen, denn wozu sonst der Eintrag. Aber zweitens, selbst wenn man das ist, ist die höhere Last ja gar keine höhere Belastung für das Fahrzeug, weil sie eben nur bei geringerer Steigung gefahren werden darf, wodurch die Belastung des Antriebs ja im Vergleich zu niedrigerer Last bei höherer Steigung überhaupt nicht steigt. Nur deshalb bekommt man ja auch einen solchen Eintrag. Eine so begründete Ablehnung einer Garantieleistung wäre völlig aus der Luft gegriffen.