Es bleibt erst mal festzuhalten, dass die §§ nur für Bayern gelten. Dann stellt man die Ladestation nicht im Verkehrsraum auf sondern auf privatem Grund und Boden. Auf einem Parkplatz darf man parken. Dem steht nach den zitierten §§ nichts im Wege. Ob man beim Parken das Fahrzeug an eine private Ladestation angeschlossen hat, dürfte am eigentlichen Parken nichts ändern, denn sonst wären die Beschilderungen mit dem "P"-Schild an den öffentlichen Ladesäulen rechtswidrig. Hierzu bitte
die Ausführungen vom User StVO lesen.
PS: Auf dem Parkplatz dürften dann auch Verbrenner parken und die E-Fahrzeuge müssen nicht laden, da nur das Ordnungsamt eine geeignete Einschränkung vornehmen kann.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern.
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