c2j2 hat geschrieben: ↑
Im Gegenteil... Dein Link sagt
Nach dem OV Münster überwiegt bei der Abwägung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalters gegenüber den Interessen des Plattformbetreibers sowie der Nutzer des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.
In der Entscheidung vom Landgericht Kassel geht es um die alleinige Abbildung von einem Fahrzeug im Internet und die Unterscheidung, ob ein Bezug zum Fahrzeughalter durch die Abbildung herstellbar ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ist es nicht zu beanstanden.
Im anderen Fall von Münster wurde u.a. entschieden, dass sichergestellt sein muss, dass keine Rückschlüsse auf den Fahrzeughalter gezogen werden können.
Ergo, ist ein Foto hier im Ladesäulenpranger nicht zu beanstanden, wenn kein direkter Bezug zum Fahrzeughalter herzustellen ist.
Wobei ein anderes Gericht zu einer anderen Entscheidung kommen kann oder schon ist.
Das ist der Rechtsstaat Deutschland.