Dieses Urteil (AG Charlottenburg) ist natürlich ein Ansatz, denn dort wird ausgeführt:
Wenn es auf dem Schild heißt: „während des Ladevorgangs“, so bedeutet dies grundsätzlich, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich Strom beziehen muss, oder durch den Anschluss an der Ladesäule den gegenwärtigen Akkustand jedenfalls hält.
Die Definition ist sicherlich auf öffentliche Verkehrsflächen übertragbar - im konkreten Fall ging es aber um eine Privatstraße.
Um aber mal den beliebten Tankstellen-Vergleich zu bemühen: Das wäre, als würde ein Verbrenner-Fahrer an der Tankstelle die Zapfpistole in den Tank stecken, diese betätigen und dann drei Stunden irgendwo zum Einkaufen gehen.
Klar ist auch Erhaltungsladung Laden im Sinne der Regelung. Dann kann man Schnarchladern aber auch nicht das Schnarchladen vorwerfen. Und man kann nichts unternehmen, wenn das Carsharing-Fahrzeug gerade nicht geshared wird und eine Woche lang (angesteckt) an der Ladesäule steht. Ggf. auch zwei davon.