"Und dann benötigen wir einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, weil es auch dann noch immer eine bauliche Veränderung ist, welche aber eben dann einfacher (einfache Mehrheit, vorher einstimmig, allstimmig) beschlossen werden kann."
Was man eigentlich möchte ist, wenn ein Eigentümer so schwer erkrankt wird, dass er einen Rollstuhl braucht, dann muss, mit Ausnahmen, umgebaut werden. Wie dieser Umbau erfolgt, bzw. durch welche Maßnahme dann die Barrierefreiheit gewährleistet wird, ist Sache der Wohneigentümer, bzw. der Verwaltung.Zu § 20 Absatz 2 allgemein
§ 20 Absatz 2 Satz 1 begründet einen Individualanspruch eines Wohnungseigentümers, der auf die dort genannten privilegierten baulichen Veränderungen gerichtet ist. Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf das „Ob“ der Maßnahme; über das „Wie“ entscheiden die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (vergleiche § 20 Absatz 2 Satz 2). Prozessual kann der Anspruch im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG-E durchgesetzt werden. In diesem Fall hat das Gericht, wenn die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 1 vorliegen, anstelle der Wohnungseigentümer das Entscheidungsermessen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 auszuüben. Deshalb genügt es, wenn im Klageantrag die begehrte bauliche Veränderung bezeichnet wird; die konkrete Art und Weise ihrer Durchführung kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Für die Kostentragung gilt § 21 Absatz 1 WEG-E.
Das Wort "Durchführung" ist hier entscheidend. Also man kann verlangen, dass was geschieht, aber nicht wie.§ 20 Bauliche Veränderungen
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.
Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Bundestagsabstimmung oder was meinst du?
Seite 72Zu §20 Absatz 2 Satz1 allgemein
§20 Absatz 2 Satz 1 enthält den Katalog der privilegierten Maßnahmen. Wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Nummer vorliegen, hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Fassung eines entsprechenden Beschlusses nach § 20 Absatz 1; dabei haben die übrigen Wohnungseigentümer lediglich hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme einen Entscheidungsspielraum (vergleiche § 20 Absatz 2 Satz 2). Bei dem alle Nummern betreffenden Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ermöglicht es im Einzelfall, objektiv unangemessene Forderungen zurückzuweisen. Wann eine Maßnahme unangemessen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Ein Entscheidungsermessen oder Einschätzungsspielraum wird den Wohnungseigentümern dadurch aber nicht eingeräumt.
Das Verlangen nach einer privilegierten Maßnahme ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, in der Regel vertreten durch den Verwalter (vergleiche §9b WEG-E), zu äußern. Der Verwalter hat dann einen entsprechenden Beschlussvorschlag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen. Daneben ist gerade in kleineren Gemeinschaften denkbar, dass ein Umlaufbeschluss gefasst wird (§23 Absatz3).
Zu §20Absatz2 Satz1 Nummer2
Dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen alle baulichen Veränderungen, die es ermöglichen, die Batterie eines Fahrzeugs zu laden. Der Anspruch beschränkt sich deshalb nicht nur auf die Anbringung einer Ladestation an der Wand (sogenannteWallbox), sondern betrifft zum Beispiel auch die Verlegung der Leitungen und die Eingriffe in die Stromversorgung oder die Telekommunikationsinfrastruktur, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann . Der Anspruch beschränkt sich nicht nur auf die Ersteinrichtung einer Lademöglichkeit, sondern betrifft auch deren Verbesserung.
Also entweder regelt man es nach Zeitplan (wann darf wer wie lange in der Woche an der einen (von mehreren Wallboxen) laden) oder findet eine Lösung durch Lastmanagement oder erweitert den Hausanschluss. Maßgeblich bleibt der Gleichbehandlungsgrundsatz.Der Wohnungseigentümer wird seinen Anspruch aus §20 Absatz2 Satz1 Nummer2 auf bauliche Veränderung (zum Beispiel zur Verlegung von Leitungenund zur Anbringung einer sogenannten Wallbox) deshalb oftmals mit seinem Recht zum Mitgebrauch nach §16 Ab-satz1 Satz3 WEG-E (zum Beispiel der bestehenden Elektroinstallationen) kombinieren. Das Recht zumMitgebrauch besteht unproblematisch, soweit der Mitgebrauch durch alle interessierten Wohnungseigentümer technisch möglich ist. Entstehen durch den nachträglichen Mitgebrauch eines Wohnungseigentümers Kapazitätsprobleme, müssen diese nach allgemeinen Regeln gelöst werden, etwa durch einen Beschluss, der regelt, wann welcher Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum gebrauchen darf. Dabei sind alle interessierten Wohnungseigentümer gleich zu behandeln, ungeachtet der Tatsache, wie lange sie das gemeinschaftliche Eigentum schon gebrauchen. Es ist deshalb nicht zulässig, den Anspruch aus §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit Blick auf beschränkte Kapazitäten etwa der gemeinschaftlichen Elektroinstallationen abzulehnen. Entweder teilen sich in einem solchenFall alle an der Nutzung interessierten Wohnungseigentümer die beschränkten Kapazitäten der bestehenden Elektroinstallationen oder sie rüsten diese gemeinsam auf (zum Beispiel durch die Installation eines Lastmanagementsystems oder die Erweiterung der Hausanschlussleistung) und tragen die dafür notwendigen Kosten gemeinsam (vergleiche §21 Absatz1 Satz1 WEG-E); der Anspruch auf Aufrüstung ergibt sich wiederum aus §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Die Nutzung und Kostenbeteiligung durch später hinzutretende Wohnungseigentümer in diesem Fall regelt §21 Absatz 4 WEG-E (vergleiche auch die dortige Begründung).
Die sinnvolle Nutzung der Lademöglichkeit beschränkt sich nicht auf die bloße Entnahme von Elektrizität. Halter von Elektrofahrzeugen können beispielsweise Flexibilität für das Stromnetz oder den Strommarkt bereitstellen oder von variablen Tarifen profitieren. Solche Anwendungen eröffnen zusätzliche Nutzungen der Ladeeinrichtung und des Fahrzeugs. Je nach Dimensionierung des Hausanschlusses und der Auslastung des örtlichen Verteilernetzes kann eine intelligente Steuerbarkeit eine entscheidende Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen daher insbesondere bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind. Hierzu gehören Veränderungen, die zum Einbau und Betrieb der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen erforderlich sind (zum BeispielVeränderungen von Zählerschränken, kommunikative Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Messsystem).