Für das Vorliegen eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne der StVO, ist im Fall von Verkehrszeichen immer ein Verstoß gegen die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Ge- oder Verboten erforderlich.
§40 StVO:
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
§41 StVO:
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Im Falles eines Parkplatzes kommt üblicherweise das Richtzeichen 314 (Parken) zur Anwendung. Dort heißt es:
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.+
abschließend benötigt man noch die Definition des Fehlverhaltens als Ordnungswidrigkeit. Diese findet sich in §49 StVO und ist ebenfalls nach Vorschrift- und Richtzeichen unterteilt:
§49 StVO:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
Wir haben also
1. §41 StVO = Die durch Richtzeichen erteilten Ge- oder Verbote sind zu befolgen
2. Anlage 3 = Durch Zusatzzeichen zu Zeichen 314 ist die Parkerlaubnis auf elektrisch betriebene Fahrzeuge beschränkt
3. §49 StVO = Wer unberechtigt auf diesem Parkplatz parkt, handelt ordnungswidrig
Diese drei Kriterien müssen passen, damit eine OWi vorliegt - das trifft übrigens auf alle derartigen Verkehrszeichen zu.