Der korrekte Schilderwald

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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Zur alleinigen Verwendung von Zusatzzeichen:

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Für das Vorliegen eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne der StVO, ist im Fall von Verkehrszeichen immer ein Verstoß gegen die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Ge- oder Verboten erforderlich.

§40 StVO:
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.


§41 StVO:
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.


Im Falles eines Parkplatzes kommt üblicherweise das Richtzeichen 314 (Parken) zur Anwendung. Dort heißt es:

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
+

abschließend benötigt man noch die Definition des Fehlverhaltens als Ordnungswidrigkeit. Diese findet sich in §49 StVO und ist ebenfalls nach Vorschrift- und Richtzeichen unterteilt:

§49 StVO:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,


Wir haben also
1. §41 StVO = Die durch Richtzeichen erteilten Ge- oder Verbote sind zu befolgen
2. Anlage 3 = Durch Zusatzzeichen zu Zeichen 314 ist die Parkerlaubnis auf elektrisch betriebene Fahrzeuge beschränkt
3. §49 StVO = Wer unberechtigt auf diesem Parkplatz parkt, handelt ordnungswidrig

Diese drei Kriterien müssen passen, damit eine OWi vorliegt - das trifft übrigens auf alle derartigen Verkehrszeichen zu.
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Re: der korrekte Schilderwald

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Wie würdest du eigentlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh mit dem Zusatzschild Luftverunreinigung einschätzen in Bezug auf Elektroautos? Ich verunreinige ja keine Luft, gilt das Schild dann für mich nicht.

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BMW i3 - 60Ah - BEV (Baudatum 09-2013) Andesitsilber - I001-18-11-539 - 10/2015-04/2019
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Re: der korrekte Schilderwald

UliZE40
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Meinst du dann auch "100 - Lärmschutz" würde dann für E-Fahrzeuge nicht gelten? :shock:

Re: der korrekte Schilderwald

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Lärmschutz ist was anderes, denn auch Elektroautos machen Lärm, nämlich mit den Reifen, die Tesla auf Grund der breiten Reifen sogar recht viel.
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Re: der korrekte Schilderwald

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Diese Frage hat das OLG Stuttgart schon 1998 beantwortet:
(1 Ss 338/98) hat geschrieben:Der Zusatz "Luftreinhaltung" hat keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Verkehrsbeschränkung. Der Zusatz hat für sich allein oder auch in Verbindung mit dem Verbotszeichen keinerlei Regelungsgehalt. Er enthält weder eine allgemeine Beschränkung der durch Zeichen 274 getroffenen Anordnung noch eine allgemeine Ausnahme von ihr.


Das Problem bei solchen Zusatzzeichen ist, dass ihnen unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit lediglich ein unverbindlicher "Erklärbar-Charakter" angedichtet wird. Das OLG Hamm hat z.B. in einem medienwirksamen Urteil (1 RBs 125/14) entschieden, dass ein Tempolimit mit dem Zusatzzeichen "Schneeflocke" (Zusatzzeichen, nicht Gefahrzeichen!) auch bei trockener Fahrbahn und Plusgraden* gilt. Das Tempolimit sei lt. OLG Hamm uneingeschränkt wirksam und das ZZ wäre in diesem Fall nur ein "entbehrlicher" Hinweis.

*überspitzt formuliert

Ähnlich verhält es sich mit dem ZZ "Lärmschutz". Neben der bereits erwähnten Rechtsprechung sind es vor allem die Abrollgeräusche, die gegen eine Ausnahme von E-Fahrzeugen sprechen.

Re: der korrekte Schilderwald

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Fridgeir hat geschrieben:Wie würdest du eigentlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh mit dem Zusatzschild Luftverunreinigung einschätzen in Bezug auf Elektroautos? Ich verunreinige ja keine Luft, gilt das Schild dann für mich nicht.
Das siehst Du leider falsch. Denn natürlich produziert auch Dein E-Auto Reifen- und Bremsenabrieb und damit Luftverschmutzung. Die durch langsameres Fahren ebenso geringer wird wie die - insgesamt natürlich viel größere - Luftverschmutzung durch einen Verbrenner.

Vom ggfs. einem Anteil Kohlestrom am "getankten" Strommix will ich gar nicht reden; hier geht es ja ganz offenbar um "lokale Luftreinhaltung".

Dass aber an dieser Stelle das Zeichen "250" (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit den Zusatzzeichen "1022-10" (Fahrräder frei) und "1024-20" (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei) passender gewesen wäre ist nur meine Privatmeinung :mrgreen:
Gruß
Werner
Peugeot iOn Produktionsdatum 09/15 seit 01/16
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Re: der korrekte Schilderwald

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@Ionier danke für deinen Hinweis, an den Reifenabrieb habe ich dummerweise gar nicht gedacht, das Argument lasse ich gelten, Bremsabrieb dagegen nicht, die Dinger benutze ich so gut wie nie.

Aber danke für die Erleuchtung für diese merkwürdige Beschilderung. Wäre lustig, mal einen Beamten mit dieser Frage zu konfrontieren
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Re: der korrekte Schilderwald

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StVO hat geschrieben:Wir haben also
1. §41 StVO = Die durch Richtzeichen erteilten Ge- oder Verbote sind zu befolgen
2. Anlage 3 = Durch Zusatzzeichen zu Zeichen 314 ist die Parkerlaubnis auf elektrisch betriebene Fahrzeuge beschränkt
3. §49 StVO = Wer unberechtigt auf diesem Parkplatz parkt, handelt ordnungswidrig
Diese drei Kriterien müssen passen, damit eine OWi vorliegt - das trifft übrigens auf alle derartigen Verkehrszeichen zu.
Auch auf der Fahrbahn angebrachte Sybole gelten als Richtzeichen. Sonst würde jegliche Fahrbahnmarkierung ad absurdum geführt.

Wenn am Anfang einer Zone eine Einschränkung mit einem Ge- oder Verbotes gemacht wird, so gilt dieses Ge- oder Verbot für die ganze Zone und muss nicht nochmal innerhalb der Zone wiedrholt werden (z.B. Umweltzonen, Spielstraßen, "30"-Zone usw.). Innerhalb der Zone gilt somit immer das Ge- oder Verbot und §41 StVO gilt. Weiter Einschränkungen bedürfen keine weitere Wiederholung des geltenden Ge- oder Verbotes. Dadurch sind die drei Kriterien für eine OWi erfüllt.

Zu Zeichen 314.1 "P"-Zone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.

Im Gesetzestext steht nicht, dass das Zusatzzeichen unter dem "P"Zonen-Zeichen angebracht sein muss. Macht auch keinen Sinn, denn viele "P"-Zonen werden z.B. für die Anwohner aufgeteilt und dies durch eine Nummerierung auf einem Zusatzschild angezeigt.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: der korrekte Schilderwald

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ecopowerprofi hat geschrieben:Auch auf der Fahrbahn angebrachte Sybole gelten als Richtzeichen. Sonst würde jegliche Fahrbahnmarkierung ad absurdum geführt.
Leider wieder falsch. Fahrbahnmarkierungen sind Verkehrszeichen - aber eben nicht alle. Die rechtlich relevanten Markierungen sind abschließend in der StVO definiert und mit entsprechenden Ge- oder Verboten verknüpft. Siehe Anlage 2 und 3.

Für alle anderen Markierungen (E-Auto, Rollstuhl, Tempo-30) gilt:
§39 Abs. 5 StVO hat geschrieben:Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
ecopowerprofi hat geschrieben:Wenn am Anfang einer Zone eine Einschränkung mit einem Ge- oder Verbotes gemacht wird, so gilt dieses Ge- oder Verbot für die ganze Zone und muss nicht nochmal innerhalb der Zone wiedrholt werden (z.B. Umweltzonen, Spielstraßen, "30"-Zone usw.). Innerhalb der Zone gilt somit immer das Ge- oder Verbot und §41 StVO gilt. Weiter Einschränkungen bedürfen keine weitere Wiederholung des geltenden Ge- oder Verbotes. Dadurch sind die drei Kriterien für eine OWi erfüllt.
Dieser Schluss ist hinsichtlich der Wirksamkeit von Zusatzzeichen falsch. Die Zone tritt nur mit der Regelung in Kraft, die am Beginn getroffen wurde. Wenn man in einer solchen Zone z.B. einen Behindertenparkplatz beschildern will, braucht man trotzdem Zeichen 314.
So verhält es sich auch bei Ladesäulen. Sonst bräuchte man nämlich als E-Autofahrer - je nach Zone - auch noch einen Bewohnerparkausweis und einen Parkschein. ;)
ecopowerprofi hat geschrieben:Im Gesetzestext steht nicht, dass das Zusatzzeichen unter dem "P"Zonen-Zeichen angebracht sein muss.
Muss steht da nicht, aber der Regelfall ist definiert. Und diesem bedient sich auch die ständige Rechtsprechung:
§39 Abs. 3 StVO hat geschrieben:Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Auch in P-Zonen (Zeichen 314.1) erfordert eine Einzelregelung immer ein gesondertes Hauptzeichen. Zusatzzeichen allein genügen nicht.

Re: der korrekte Schilderwald

UliZE40
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Mmmmh, da stellt sich mir die Frage wie es sich denn eigentlich mit der Parkscheinpflicht an E-Ladesäulen bei einem in der gesamtheit gekennzeichneten Parkplatz verhält wenn dies nicht nochmal an den Ladeparkplätzen (sowie vergleichbar an den Behindertenparkplätzen) explizit wiederholt wird?
Also dort wie üblich z. B. nur

P
(Elektroautochensysmbol)
(Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs)
(2 Plätze)

aber nicht z. B. auch nochmal (mit Parkschein) ausgeschildert ist.

Wer weiß denn das?
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