JoDa hat geschrieben: (Wie man das ganz einfach durch betätigen eines Schalters wieder umstellt, kann dir dein Elektriker dabei gleich zeigen.
) Das ist wie gesagt bis zur Umstellung auf Smartmeter vom Netzbetreiber nicht nachzuvollziehen.
Eigentlich darf der VNB das auch nicht mit Smartmeter nachvollziehen, solange man ihm nicht sagt, dass man ein E-Auto als Verbraucher hat.
Ich persönlich würde daher sagen:
Ein Bezug von mehr als 3x20 A in einer Garage wird dem VNB mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt werden, allerhöchstens und dann nur sehr unwahrscheinlich, wenn man über einen meldepflichtigen Elektriker einen Ladepunkt nach DIN EN 62196-2 errichtet.
Ich glaube mit CEE rot 32 und ICCB wäre es vollkommen unproblematisch.
Privatrechtlich wird es nur dann ein Problem, wenn ein Verstoß gegen die TAB auffliegt - unwahrscheinlich, da VNB dies nicht rausbekommen kann, es sei denn er verstößt gegen die Regeln des MsbG.
Meiner Meinung nach (und ich bin kein Jurist) kann die aktuelle Rechtslage wie folgt interpretiert werden:
Zu prüfen ist, ob der VNB die bezogene Maximalleistung am Smartmeter bei Abnehmern mit weniger als 10.000 kWh/a auslesen darf:
Gem. § 60 (1) MsbG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 MsbG erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 MsbG berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 MsbG in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 MsbG vorgeben.
Gem. § 55 (1) Nr 2 MsbG erfolgt die Messwerterhebung Strom sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung.
Weiter erfolgt die Messwerterhebung Strom sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung.
Gem. § 14 EnWG gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung auch Elektromobile.
Gem. § 60 (2) MsbG soll bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen.
Gem. § 60 (3) Nr. 1c MsbG übermittelt, zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1, der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig (...)
in den Fällen des § 55 (1) Nr 2 MsbG nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, in den Fällen des § 55 (1) Nr. 3 MsbG, die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
Gem. § 55 (1) Nr. 4 MsbG im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit.
Gem. § 49 (1) MsbG dürfen Personenbezogene Daten ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Berechtigte Stellen i.S. des § 49 (1) MsbG sind u.a. Netzbetreiber und Energielieferanten.
§§ 50, 61, 73 werden an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt, da im Weiteren nicht von spezieller Relevanz.
Ich konstruiere mal zwei Fälle:
1. Fall): A lässt durch den Elektroinstallateur B eine Steckdose CEE rot 32 A nach IEC 60309 in seiner Garage einrichten. A gibt dem Netzbetreiber/Energieversorger nicht an wofür er diese benötigt. A verbraucht als Letztverbraucher weniger als 10.000 kWh/a. Welche Daten darf Netzbetreiber/Energieversorger N aus dem Smart-Meter auslesen.
§ 60 (1) MsbG? (+) da N Berechtiger gem. § 49 MsbG
§ 60 (3) Nr. 1c MsbG? (+) da N gem. § 60 (3) Nr. 1c MsbG energiewirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat
§ 55 (1) Nr 2 MsbG? (-) da nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000.
§ 55 (1) Nr. 4 MsbG) (+) da A Letztverbraucher ist.
==> Eine Zählerstandsgangmessung ist nicht zulässig, da er zwar bis einschließlich 100.000 kWh/a Strom bezieht, er jedoch gem. § 60 MsbG als Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh/a nicht die Zählerstandsgangmessung zulassen muss. Aus der Zählerstandsgangmessung könnte sich ggf. eine bezogene Maximalleistung ablesen.
D.h. solange dort eine Steckdose im eigentlichen Sinne installiert ist darf der N nur die Jahresarbeit abrufen.
2. Fall) A lässt durch den Elektroinstallateur B einen Ladepunkt Typ 2 nach DIN EN 62196-2, in seiner Garage einrichten. B gibt dem N dies regelmäßig gem. den örtlichen TAB an. A verbraucht als Letztverbraucher weniger als 10.000 kWh/a. Welche Daten darf Netzbetreiber/Energieversorger N aus dem Smart-Meter auslesen.
Wie bereits im Fall 1 dürfte N nur die Jahresarbeit abrufen.
Nebengedanke:
Gem. § 2 Nr. 6 LSV ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist.
Normalladepunkt sind gem. § 3 (1) LSV Ladepunkte mit Typ 2 nach DIN EN 62196-2.
§ 55 (1) Nr 3 MsbG? (+) da ein Ladepunkt (Ladepunkt ist geeignet und bestimmt E-Mobile zu laden) für E-Mobile vorhanden ist, gem. §14a EnWG sind Elektromobile steuerbare Verbrauchseinrichtung.
==> N darf die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte abrufen.
D.h. lässt A durch B einen Ladepunkt nach DIN EN 62196-2, darf N auch die Maximalleistung abrufen und ein entgegen der Zustimmung des VNB mit mehr als 3x20 A betriebener Ladepunkt könnte auffliegen.
Aber mal ehrlich: Schaut sich der VNB jeden Letztverbraucher genau an? Könnte ja auch sein, dass ich gleichzeitig an 3x20 A beziehe, zu Hause mein Induktionskochfeld mit 2x16 A und meinen Backofen mit 1x 10 A laufen habe...
Bei der CEE rot 32 A nach IEC 60309 könnte man ggf. auch hinterfragen, ob diese gem. § 2 Nr. 6 LSV eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist, handeln könnte.
Da würde ich sagen:
Sie ist zunächst einmal nicht geeignet, da man nicht mit Steckern nach Norm DIN EN 62196-2 unmittelbar an CEE rot 32 A nach IEC 60309 ein E-Mobil aufladen kann. Bestimmt ist sie dafür zunächst auch nicht, da es in der Welt da draußen eine Vielzahl von solchen Steckdosen gibt, an denen alles andere als E-Mobile geladen werden. Mit so einem anderen Dingen könnte man in der Garage auch immer argumentieren.