TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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yukon61@2013 hat geschrieben: Die Wallbox ist laut TAB der Verbraucher nicht dein Auto! Da kann ja auch mal ein anderes Auto dran und dann?

hier mal eine Info von einem Netzbetreiber zur Information:

https://www.ovag-netz.de/netzkunden/ser ... itaet.html

....TIP: einen guten persönlichen Kontakt zum Netzbetreiber aufbauen.....hilft vielleicht ein wenig :)

ich hab schon viel mit denen diskutiert: 3x 20 A geht immer, jetzt geht noch um die restlichen Amperchen :-)
BlueNote: Style, bestellt am 18.08.2017 , Sangl_Nr. 330, voraussichtlich Juli 2018 oder August, BlueNote wird zu WhiteNote :-) Abholung Mitte September :-), seit 14.Sept. elektrisch unterwegs :)
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Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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yukon61@2013 hat geschrieben:ich hab schon viel mit denen diskutiert
Da gibt es nix zu diskutieren. Entweder gibt es eine rechtsverbindliche Vorschrift oder nicht. So lange das Netz nicht gestört wird und die Gesamtanschlussleistung nicht überschritten wird kannst Du anschließen was Du willst. Bei 63 A sind das 43 kW max. Leistung.
TeeKay hat geschrieben:Die Netzbetreiber haben überhaupt keine Durchgriffsrechte, um dir vorzuschreiben, welchen Kabelquerschnitt du auf deinem Grundstück verlegst.
+1 :thumb:
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Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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@Themenersteller
In meinem Link wurde deine Frage bereits beantwortet und auch auf die m.E. zukünftige Entwicklung eingegangen.
Aber noch einmal einfacher ausgedrückt:
"Wer viel fragt, geht weit irr!" ;)

Wenn du oder dein Elektriker jedoch brav ist, und wie bei den meisten Netzbetreibern vorgeschrieben einen Verbraucher mit mehr als 12kVA beantragt, dann kann dieser Antrag auch abgelehnt werden!
In diesem Fall würde ich einfach den Antrag mit 3x20Ax230V=13,2kVA neu Einreichen und die Wallbox vom Elektriker dementsprechend begrenzen lassen. (Wie man das ganz einfach durch betätigen eines Schalters wieder umstellt, kann dir dein Elektriker dabei gleich zeigen. ;) ) Das ist wie gesagt bis zur Umstellung auf Smartmeter vom Netzbetreiber nicht nachzuvollziehen.
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Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

Misterdublex
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JoDa hat geschrieben: (Wie man das ganz einfach durch betätigen eines Schalters wieder umstellt, kann dir dein Elektriker dabei gleich zeigen. ;) ) Das ist wie gesagt bis zur Umstellung auf Smartmeter vom Netzbetreiber nicht nachzuvollziehen.

Eigentlich darf der VNB das auch nicht mit Smartmeter nachvollziehen, solange man ihm nicht sagt, dass man ein E-Auto als Verbraucher hat.

Ich persönlich würde daher sagen:

Ein Bezug von mehr als 3x20 A in einer Garage wird dem VNB mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt werden, allerhöchstens und dann nur sehr unwahrscheinlich, wenn man über einen meldepflichtigen Elektriker einen Ladepunkt nach DIN EN 62196-2 errichtet.

Ich glaube mit CEE rot 32 und ICCB wäre es vollkommen unproblematisch.
Privatrechtlich wird es nur dann ein Problem, wenn ein Verstoß gegen die TAB auffliegt - unwahrscheinlich, da VNB dies nicht rausbekommen kann, es sei denn er verstößt gegen die Regeln des MsbG.


Meiner Meinung nach (und ich bin kein Jurist) kann die aktuelle Rechtslage wie folgt interpretiert werden:

Zu prüfen ist, ob der VNB die bezogene Maximalleistung am Smartmeter bei Abnehmern mit weniger als 10.000 kWh/a auslesen darf:

Gem. § 60 (1) MsbG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 MsbG erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 MsbG berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 MsbG in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 MsbG vorgeben.

Gem. § 55 (1) Nr 2 MsbG erfolgt die Messwerterhebung Strom sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung.

Weiter erfolgt die Messwerterhebung Strom sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung.

Gem. § 14 EnWG gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung auch Elektromobile.

Gem. § 60 (2) MsbG soll bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen.

Gem. § 60 (3) Nr. 1c MsbG übermittelt, zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1, der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig (...)

in den Fällen des § 55 (1) Nr 2 MsbG nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, in den Fällen des § 55 (1) Nr. 3 MsbG, die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.

Gem. § 55 (1) Nr. 4 MsbG im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit.

Gem. § 49 (1) MsbG dürfen Personenbezogene Daten ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Berechtigte Stellen i.S. des § 49 (1) MsbG sind u.a. Netzbetreiber und Energielieferanten.

§§ 50, 61, 73 werden an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt, da im Weiteren nicht von spezieller Relevanz.

Ich konstruiere mal zwei Fälle:

1. Fall): A lässt durch den Elektroinstallateur B eine Steckdose CEE rot 32 A nach IEC 60309 in seiner Garage einrichten. A gibt dem Netzbetreiber/Energieversorger nicht an wofür er diese benötigt. A verbraucht als Letztverbraucher weniger als 10.000 kWh/a. Welche Daten darf Netzbetreiber/Energieversorger N aus dem Smart-Meter auslesen.

§ 60 (1) MsbG? (+) da N Berechtiger gem. § 49 MsbG

§ 60 (3) Nr. 1c MsbG? (+) da N gem. § 60 (3) Nr. 1c MsbG energiewirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat

§ 55 (1) Nr 2 MsbG? (-) da nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000.

§ 55 (1) Nr. 4 MsbG) (+) da A Letztverbraucher ist.

==> Eine Zählerstandsgangmessung ist nicht zulässig, da er zwar bis einschließlich 100.000 kWh/a Strom bezieht, er jedoch gem. § 60 MsbG als Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh/a nicht die Zählerstandsgangmessung zulassen muss. Aus der Zählerstandsgangmessung könnte sich ggf. eine bezogene Maximalleistung ablesen.

D.h. solange dort eine Steckdose im eigentlichen Sinne installiert ist darf der N nur die Jahresarbeit abrufen.

2. Fall) A lässt durch den Elektroinstallateur B einen Ladepunkt Typ 2 nach DIN EN 62196-2, in seiner Garage einrichten. B gibt dem N dies regelmäßig gem. den örtlichen TAB an. A verbraucht als Letztverbraucher weniger als 10.000 kWh/a. Welche Daten darf Netzbetreiber/Energieversorger N aus dem Smart-Meter auslesen.

Wie bereits im Fall 1 dürfte N nur die Jahresarbeit abrufen.

Nebengedanke:

Gem. § 2 Nr. 6 LSV ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist.
Normalladepunkt sind gem. § 3 (1) LSV Ladepunkte mit Typ 2 nach DIN EN 62196-2.

§ 55 (1) Nr 3 MsbG? (+) da ein Ladepunkt (Ladepunkt ist geeignet und bestimmt E-Mobile zu laden) für E-Mobile vorhanden ist, gem. §14a EnWG sind Elektromobile steuerbare Verbrauchseinrichtung.

==> N darf die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte abrufen.

D.h. lässt A durch B einen Ladepunkt nach DIN EN 62196-2, darf N auch die Maximalleistung abrufen und ein entgegen der Zustimmung des VNB mit mehr als 3x20 A betriebener Ladepunkt könnte auffliegen.

Aber mal ehrlich: Schaut sich der VNB jeden Letztverbraucher genau an? Könnte ja auch sein, dass ich gleichzeitig an 3x20 A beziehe, zu Hause mein Induktionskochfeld mit 2x16 A und meinen Backofen mit 1x 10 A laufen habe...

Bei der CEE rot 32 A nach IEC 60309 könnte man ggf. auch hinterfragen, ob diese gem. § 2 Nr. 6 LSV eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist, handeln könnte.

Da würde ich sagen:

Sie ist zunächst einmal nicht geeignet, da man nicht mit Steckern nach Norm DIN EN 62196-2 unmittelbar an CEE rot 32 A nach IEC 60309 ein E-Mobil aufladen kann. Bestimmt ist sie dafür zunächst auch nicht, da es in der Welt da draußen eine Vielzahl von solchen Steckdosen gibt, an denen alles andere als E-Mobile geladen werden. Mit so einem anderen Dingen könnte man in der Garage auch immer argumentieren.
11/2017 bis 10/2023: VW E-Golf300 als Zweitfahrzeug, mit AHK (Heckträger) von Bosstow nachgerüstet,
08/2018 bis 09/2021: Smart Ed 451,
11/2021 bis heute: VW e-Up Aktiv als Erstfahrzeug,
11/2023 bis heute: Skoda Enyaq iV50 als Zweitfahrzeug.

Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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Misterdublex hat geschrieben:Da würde ich sagen:
Sie ist zunächst einmal nicht geeignet, da man nicht mit Steckern nach Norm DIN EN 62196-2 unmittelbar an CEE rot 32 A nach IEC 60309 ein E-Mobil aufladen kann. Bestimmt ist sie dafür zunächst auch nicht, da es in der Welt da draußen eine Vielzahl von solchen Steckdosen gibt, an denen alles andere als E-Mobile geladen werden. Mit so einem anderen Dingen könnte man in der Garage auch immer argumentieren.
Ich würde sagen wofür ich meinen Strombezug verwende geht keinem was an. Ich muss auch niemanden erklären was ich mit meinem Wasser- und Gasverbrauch machen. Vom Datenschutz mal ganz zu schweigen.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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Das stimmt allerdings kann ich verstehen das ein Versorger da ein Interesse daran hat zu wissen mit was für lasten zu rechnen ist. Er hat ja schließlich auch die Pflicht allen gegenüber die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Passivhaus Premium, 18kWp PV, Sole WP mit Kühlung über BKA, KNX, 530e 3.2l/100km ~50% Elektrisch, Tested X3 xDrive30e, eTron 50, EQC In Testing ID.4, ENYAK, iX3
Mitglied bei Electrify-BW e.V. https://electrify-bw.de/

Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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CEE32 rot installieren und stecke an die Wallbox.

Die CEE32 ist für gelegentliche Suppenparties: http://party-veranstaltung.de/verleih-g ... a-cee.html
Verwendung korrekter physikalischer Einheiten
"Online" heißt nicht, das ich gerade hier im Forum aktiv bin.

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Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

flow2702
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kub0815 hat geschrieben:Das stimmt allerdings kann ich verstehen das ein Versorger da ein Interesse daran hat zu wissen mit was für lasten zu rechnen ist. Er hat ja schließlich auch die Pflicht allen gegenüber die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Kann er ja. Nur soll er das halt am Straßenverteiler oder am Trafo machen.
Der einzelne Endverbraucher ist doch eh irrelevant bei der Beurteilung, ob das lokale Netz ausreicht oder nicht.

Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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flow2702 hat geschrieben:Nur soll er das halt am Straßenverteiler oder am Trafo machen.
Macht er am Trafo schon. Daher wissen die ganz genau wie der Trafo ausgelastet ist. Auch wird beim erneuern des Trafos dann auch kräftig Reserve vorgesehen, die ausreicht um die erwartete Laststeigerungen bis zum Lebensdauerende des Trafo auf zunehmen. In den 70er Jahren haben für die Nachtspeicheröfen Reserven vorgesehen, die nie oder jetzt nicht mehr benötigt werden. Aber die fragen ja auch nicht wie viele und welche Haushaltsgeräte vorhanden sind.

Ich kann mich nur noch wiederholen. Ein E-KFZ verbraucht im Mittel ca. 3000 kWh pro Jahr. Die mittelere Leistungsaufnahme im Jahresdurchschnitt beträgt weniger als 0,4 kW. Egal ob man mit 3,7, 11, 22 oder 43 kW lädt. Bei 40 Millionen PKW sind das im Durchschnitt 16GW. Bei uns haben die gerade ein Kraftwerk mit 2,1 GW stillgelegt. Wird wohl auf Grund von Berechnungen nicht mehr benötigt. Es kann also so große Probleme mit der Netzbelastung nicht geben. Von einer Überlastung des Netzes durch das Laden von E-KFZ sind wir Lichtjahre entfernt.
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Re: TAB für Netzbetreiber und Wallboxen

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ecopowerprofi hat geschrieben: Ich würde sagen wofür ich meinen Strombezug verwende geht keinem was an. Ich muss auch niemanden erklären was ich mit meinem Wasser- und Gasverbrauch machen. Vom Datenschutz mal ganz zu schweigen.
Naja es sollen auch schon Leute wegen unnormal hohem Stromverbrauch Besuch von der Polizei bekommen haben Bild
Stichwort hauseigene Plantage. Bild

Gruß Andi_hb
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