hhmm .... sehr guter und berechtigter Einwand!mweisEl hat geschrieben:Wieso denn das? Die Stromabgabe, und zwar die kostenlose oder verbilligte, seitens AG für E-PKW eines AN ist seit 2017 komplett steuerbefreit. Egal was es im Rahmen der 44 Euro-Pauschale sonst gibt oder nicht dazu gibt.
Ich habe mir das BMF Schreiben ( BMF v. 14.12.2016 - IV C 5 - S 2334/14/10002-03 BStBl 2016 I S. 1446 )dazu nochmals angesehen:
dort heißt es in der Randziffer 19:
heißt für mich, wenn ich dem AN Strom pauschal (zB im Rahmen dieser 44EUR-Grenze) für seinen privaten Pkw erstatte, könnte das steuerpflichtiger Sachlohn eingestuft werden.Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Aber es wird noch besser, fährt man einen betrieblichen und zur privaten Nutzung überlassenen Pkw und lädt außerhalb der Arbeit, handelt es sich um Auslagenersatz. Damit das noch nicht zu einfach wird, hat das BMF dem noch eins drauf gesetzt:
BMF v. 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06 BStBl 2017 I S. 1439
Äh, haben das alle verstanden?? Fahre ich einen betrieblichen Pkw und der Arbeitgeber hat keine Ladesäule, kann ich für reine Elektrofahrzeuge monatlich 50 EUR erstatten??!! Als Auslagenersatz.Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.