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Petition gegen die Ladesäulenverordnung

238 Beiträge - Seite 7 von 24

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

Anonymous
25.11.2015 18:43
voll_geladen hat geschrieben:
Spürmeise hat geschrieben:Und damit ist zu jeder Schuko, CEE-Dose auch ein Typ 2 Anschluß erforderlich
Ja, aber dies gilt halt nur für neue Ladepunkte. Eine Aufrüstpflicht für bestehende Ladepunkte gibt es nicht.
Doch, denn unter Aufbau eines Ladepunktes wird die "Errichtung oder Umbau" (§ 2, Punkt 10, Seite 8) verstanden! Ein neuer Klappendeckel, ein anderer FI oder ein neues Parkverbotsschild gemäß der STVO und schon greift die Pflicht, zu jeder Ladesäule, die auch Schuko oder CEE-Dose hat je einen zusätzlichen Typ 2 einzubauen (was bald darauf zur Demontage der Säule führt).

Das haben sich die Abmahnanwälte schon genauestens überlegt, was sie von den Politikern "im Namen des Volkes" beschließen lassen.
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Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

Keepout
25.11.2015 19:00
Ebenso!

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

Mittelhesse
25.11.2015 19:12
erledigt
LG Stefan

Renault ZOE Q210 intens schwarz mit Z.E. 40 Upgrade

Model 3 LR AWD schwarz seit 14.02.2019

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

eDEVIL
25.11.2015 19:25
DSK sind ja meist nicht oeffentlich zugaenglich, da ein Schluessel benoetigt wird.

Was passiert, wenn man einen abschliessbare Schuko dose at, aber nach der Nutzungs das Abschliessen vergisst ?
Verwendung korrekter physikalischer Einheiten
"Online" heißt nicht, das ich gerade hier im Forum aktiv bin.

.

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

voll_geladen
25.11.2015 19:35
Spürmeise hat geschrieben:Ein neuer Klappendeckel, ein anderer FI oder ein neues Parkverbotsschild gemäß der STVO und schon greift die Pflicht, zu jeder Ladesäule, die auch Schuko oder CEE-Dose hat je einen zusätzlichen Typ 2 einzubauen
Nein, das ist nicht zutreffend:
Unter Umbau ist jede nicht unerhebliche technisch relevante Modifikation eines Ladepunktes zu verstehen. Technische Modifikationen, die ausschließlich zum Erhalt der Funktionsfähigkeit oder des sicheren Betriebs des Ladepunkts durchgeführt werden, sind keine Umbauten im Sinne des § 2 Nummer 10 dieser Verordnung.
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Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

dibu
25.11.2015 21:41
Weiß jemand, ob wir überhaupt über die aktuelle Fassung der Verordnung reden? Vor wenigen Wochen war ich auf einer Veranstaltung der Metropolregion und da wurde erwähnt, dass an der Verordnung fleißig gebastelt wird. Zum Beispiel ist die Sache mit den privaten Ladestationen meines Wissens rausgefallen. Vielleicht wurde ja auch noch das eine oder andere geändert? Ich habe leider keine Zeit, um Gesetzestexte zu lesen

Dass sich das alles gegen Tesla richtet, ist wohl ein offenes Geheimnis.

(ergänzt:) Ich habe auch gehört, dass diese Verordnung zwar vom Bund verabschiedet, aber von den Ländern noch in eigene Verordnungen umgesetzt werden muss. Stimmt das? Zumindest hier in Niedersachsen wurde angedeutet, dass sich das Ministerium diesen Quatsch wohl nicht in dieser Form antun will.
Zoé Zen, 07/2013 bis 08/2020. 3/18: Akku-Upgrade auf 41 kWh. Wallbox 11 kW. Kia e-Niro Vision 64 kWh seit Juli 2020.

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

bm3
25.11.2015 21:48
eDEVIL hat geschrieben:DSK sind ja meist nicht oeffentlich zugaenglich, da ein Schluessel benoetigt wird.

Was passiert, wenn man einen abschliessbare Schuko dose at, aber nach der Nutzungs das Abschliessen vergisst ?
DSK sind nach der hier kursierenden Ladeverordnungs-Version trotz Schloss und Schlüsseln als "öffentlich zugänglich" definiert.

Viele Grüße:

Klaus
Ist das nicht gut ?
Ja ! Das ist nicht gut !
Vectrix VX1, 2009; BMW i3s, 2022; Tesla M3 LR AWD, 2023

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

Anonymous
25.11.2015 21:49
voll_geladen hat geschrieben:Nein, das ist nicht zutreffend:
Unter Umbau ist jede nicht unerhebliche technisch relevante Modifikation eines Ladepunktes zu verstehen. Technische Modifikationen, die ausschließlich zum Erhalt der Funktionsfähigkeit oder des sicheren Betriebs des Ladepunkts durchgeführt werden, sind keine Umbauten im Sinne des § 2 Nummer 10 dieser Verordnung.
Bleiben auch nach der grundsätzlich nicht verbindlichen Gesetzesbegründung die technisch relevanten Modifikationen, wie Änderung der Ladesäulen-Aktivierung (z.B. Karte statt Schlüsselschalter), Erhöhung der Anschlussleistung einer einzelnen Dose, oder der Stillegung einer einzelnen Dose.
Zudem wäre es ab Februar 2016 nicht mehr möglich, neue Lademöglichkeiten auch mit einem Nicht Typ 2-Anschluss zu installieren.

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

Anonymous
25.11.2015 21:54
dibu hat geschrieben:Weiß jemand, ob wir überhaupt über die aktuelle Fassung der Verordnung reden? Vor wenigen Wochen war ich auf einer Veranstaltung der Metropolregion und da wurde erwähnt, dass an der Verordnung fleißig gebastelt wird.
Hier ist die aktuelle Version: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... 507-15.pdf
dibu hat geschrieben:Zum Beispiel ist die Sache mit den privaten Ladestationen meines Wissens rausgefallen.
Da hätte ich Zeifel: §2 (7) ein Normalladepunkt [ist] ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowattt an ein Elektromobil übertragen werden kann, mit Ausnahme von Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in Privathaushalten installiert sind [...] und die nicht öffentlich zugänglich sind.

Re: Petition gegen die Ladesäulenverordnung

Anonymous
25.11.2015 21:58
bm3 hat geschrieben:DSK sind nach der hier kursierenden Ladeverordnungs-Version trotz Schloss und Schlüsseln als "öffentlich zugänglich" definiert.
So ist es: §2 (9) "... unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren, bleiben für die Zuordnung als "öffentlich zugänglich" außer Betracht"


S.17 Gesetzesbegründung: "Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach der Zugänglichkeit zum Parkplatz, auf dem sich der Ladepunkt befindet."

Lademöglichkeiten "an" privaten Carports oder "an" privaten Garageneinfahrten dürften demnach zwar nicht unter die LSV fallen.

Allerdings ist die Gesetzesbegründung für die Auslegung des Gesetzes grundsätzlich nicht verbindlich, es zählt nur das was im Gesetz steht.
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