steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

zoppotrump
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Was mir bisher auch unklar war: Es gibt wohl Messverfahren zu CO2 und Reichweite für Stadt und für Land.
Die Werte für die Stadt sind besser und dürfen genommen werden.
Das ist schon sehr Autolobby freundlich ausgelegt IMHO.
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@Fridgir
Wasserstoffautos auch, wenn es mal so günstige geben würde.
Stichwort: Technologieoffenheit.

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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zoppotrump hat geschrieben: Was mir bisher auch unklar war: Es gibt wohl Messverfahren zu CO2 und Reichweite für Stadt und für Land.
Die Werte für die Stadt sind besser und dürfen genommen werden.
Das ist schon sehr Autolobby freundlich ausgelegt IMHO.
Hm, ich behaupte mal, das ist falsch.
Es gilt aus meiner Sicht der Wert im Fahrzeugschein. Bekommt ein Auto ein e-kennzeichen so passt es für die 0,5 bzw. 0,25%, sonst nicht, egal wie weit man mit dem Fahrzeug elektrisch in der Stadt fahren kann.
Stefan
Vom prius, Chevy Volt, Golf gte zu Tesla, dann Polestar und mg4. Nun Polestar und wieder Tesla.

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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zoppotrump hat geschrieben: Was mir bisher auch unklar war: Es gibt wohl Messverfahren zu CO2 und Reichweite für Stadt und für Land.
Die Werte für die Stadt sind besser und dürfen genommen werden.
Das ist schon sehr Autolobby freundlich ausgelegt IMHO.
das steht doch im Elektromobilitätsgesetz drin, warum soll es ein "extra" Messverfahren dazu geben.

Aber bitte, das gerät mit dieser Frage schnell wieder ins Allgemeine, lasst uns bitte bei den rein steuerlichen Themen bleiben, zumindest hier.
Volt hat geschrieben: Bekommt ein Auto ein e-kennzeichen so passt es für die 0,5 bzw. 0,25%, sonst nicht, egal wie weit man mit dem Fahrzeug elektrisch in der Stadt fahren kann.
Du hast meinen Beitrag oben nicht gelesen, oder?? Die Viertelung des BLNP kommt nur für Fahrzeuge in betracht, die rein elektrisch unterwegs sind, kein PHEV zählt dazu.
BMW i3 - 60Ah - BEV (Baudatum 09-2013) Andesitsilber - I001-18-11-539 - 10/2015-04/2019
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

zoppotrump
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Fridgeir hat geschrieben: das steht doch im Elektromobilitätsgesetz drin, warum soll es ein "extra" Messverfahren dazu geben.
Aber bitte, das gerät mit dieser Frage schnell wieder ins Allgemeine, lasst uns bitte bei den rein steuerlichen Themen bleiben, zumindest hier.
Das ist doch ein steuerliches Thema wenn ein PHEV bspw. 49g CO2 in der Stadt hat und 52g CO2 über Land.
Dann stellt man sich die Frage, ob man nun ein E-Kennzeichen erhält oder nicht.
Oder wo ist mein Denkfehler?

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Fridgeir hat geschrieben: Du hast meinen Beitrag oben nicht gelesen, oder?? Die Viertelung des BLNP kommt nur für Fahrzeuge in betracht, die rein elektrisch unterwegs sind, kein PHEV zählt dazu.
Doch, den ich habe gelesen, und mein Beitrag ist auch nicht korrekt,
zu dem zeitpunkt dachte ich, dass auch für die 25% Regel bei reinen Elektrofahrzeugen bis 40.000 Euro Bruttolistenpreis ein E-Kennzeichen erforderlich wäre, ist es aber nicht.
denn dieses Modell:
https://aixam.de/fahrzeuge/eaixam/ecity-premium/
bekommt kein E-Kennzeichen und derzeit auch keine Förderung, profitiert aber von der 25% Regel der 1% Regel.
Behaupte ich zumindest mal.
Stefan

Korrigiert müßte es heißen:
Hm, ich behaupte mal, das ist falsch.
Es gilt aus meiner Sicht der Wert im Fahrzeugschein.
Kann, oder bekommt ein Plug In Auto ein e-kennzeichen so passt es für die 0,5%, sonst nicht,
egal wie weit man mit dem Fahrzeug elektrisch in der Stadt fahren kann.

PS:
Bei meinem vorherigen Beitrag dachte ich z.b. an GEN2 vom Chevrolet Volt.
Es gibt welche mit DEKRA Gutachten wo mehr als 100g CO2 / km in den Papieren steht.
Diese bekommen aus meiner Sicht kein E-Kennzeichen und fallen auch nicht unter der 50% Regel der 1% Regel.
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Der Volt Gen2 müsste das EKennzeichen wegen der elektrischen Reichweite bekommen. Da gilt entweder/oder. Mein CO2-Wert im Gutachten liegt über 150, aber die el. Reichweite bei über 60, also gibts ein EKennzeichen und die Halbierung des BLP. Wegen der KFZ-Steuer bin ich im Einspruchsverfahren gegen die Zulassung, ich berufe mich auf die EPA-Werte und die Werte des KBA zu Volt und Ampera Gen1, wobei die auch technisch dichter an meinem Auto sind.
Cadillac ELR
OMOTION ETR2

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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ich weiß ja nicht, wie Ihr auf Testverfahren Innerorts/Außerorts kommt, mag sein, dass es dafür extra Werte gibt, nur im Gesetz, das ist was gilt, steht davon nichts, daher hier nochmals:
§6 EStG hat geschrieben: Nr. 3 ... bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder
Da steht nichts von einem E-Kennzeichen!!

In der Beschlussempfehlung des Bundesrates (der Gesetzesentwurf enthielt noch die Regelung, dass die Viertelung auch für PHEV nutzbar sein soll) wurde dann die Beschränkung auf Fahrzeuge beschränkt, die keine CO2-Emissionen haben.



Auszug aus der Beschlussempfehlung des Bundesrates hat geschrieben: Soweit Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar bis zum 31.Dezember 2019 angeschafft wurden, keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben, soll aus Gleichbehandlungsgründen auch bereits für diese die Minderung der Bemessungsgrundlage auf 1/4 des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angewendet werden.
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zoppotrump
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Ich mache mal ein Beispiel:
Der BMW 530e hat eine elektrische Reichweite (kombiniert) von 58 km und eine elektrische Reichweite innerorts (EAER) von 63 km.
Passt also beides um ein E-Kennzeichen und die Halbierung des BLP zu bekommen.

Es kann aber auch sein, dass ein Fahrzeug durch dicke Reifen, etc. eine elektrische Reichweite (kombiniert) von <40 km und eine elektrische Reichweite innerorts (EAER) von >40 km hat. Was gilt dann?
Die Antwort lautet: Es darf der bessere Wert für innerorts genommen werden. Warum auch immer. Wurde wohl irgendwann mal festgelegt.
Diese beiden Verfahren und Reichweitenwerte führen manchmal zu Irritationen.

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Hast Du ne Quelle für diese Aussage?

Für die Beurteilung, ob Halbierung oder nicht gilt das Elektromobilitätsgesetz.

Auszug aus §6 Abs1 Nr.4 Satz 2 Nr. 2
Nr.2
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder

Elektromobilitätsgesetz
§ 3 Bevorrechtigungen

(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug


1.eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder


2.dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
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