steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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aktuelles dazu findest du in diesem Thread:

elektroauto-foerderung/steuerliche-frag ... ml#p826739
BMW i3 - 60Ah - BEV (Baudatum 09-2013) Andesitsilber - I001-18-11-539 - 10/2015-04/2019
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steuerliche Fragen rund um das Elektroauto
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Da das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) heute vom Bundesrat durch gewunken wurde, ist nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Gesetz am 01.01.2019 seine Gültigkeit erlangt.

Da nun zunehmend sich Autofahrer darüber Gedanken machen, ob und wann sie sich ein E-Auto zulegen, wollte ich mal mit einer Gegenüberstellung verschiedener Fahrzeuge/Jahre/Nutzerklassen aufzeigen, dass das Gesetz einen Boom auslösen könnte. Die finanziellen Vorteile sind deutlich.
Dateianhänge
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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  • Hansi090
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Danke für die Infos.
Okt. 2017 Sion bestellt #2028 und im Jan. 2022 abbestellt.
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Von Jan bis Aug 2021 fuhr meine Frau den Polestar 2
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

PapaCarlo
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Vielleicht kann mir jemand beim Thema Leasing und Abtretung an Händler oder Leasinggeber helfen?

elektroauto-foerderung/leasing-abtretun ... 37846.html

Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Ich lese gerade "Fachnachrichten" und da kommt mir ein BMF-Schreiben unter, was mich stutzen lässt:

BMF, Schreiben v. 19.12.2018 - IV C 5 - S 2334/14/10002-07
Anwendung der Neuregelung bei der Dienstwagenbesteuerung im Arbeitnehmerbereich; Änderung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Sehr geehrter ..., sehr geehrte ...,

vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben, in dem Sie sich nach der zeitlichen Anwendung der Neuregelung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG erkundigen, die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften getroffen wurde.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen Folgendes mit:

Die Neuregelung des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 3 EmoG. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen
Das ist ja mal der Hammer; im Gesetz schreibt man vom Anschaffungsdatum und das BMF interpretiert das anders; ja sind wir denn mittlerweile in einer Bananenrepublik??

Zumal ich das Schreiben nirgens auf der BMF-Seite finden kann.
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Also ist die 0,5%-Regelung an das Fahrzeug gebunden und nicht an den/die Nutzer/in?
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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1. es gibt KEINE 0,5% Regelung!!! Es sind weiterhin 1% und nur
"der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge 2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; "

das ist der Originaltext aus dem Gesetz

2. Jein; wurde das Fahrzeug schon 2018 angeschafft UND einem anderen AN überlassen und in 2019 einem zweiten AN überlassen, soll es bei der alten Regelung bleiben. Wird das Fahrzeug in 2018 angeschafft und 2019 ERSTMALIG an einen AN überlassen, dann soll das Anschaffungsdatum nicht gelten (wobei jenes im Gesetz steht) sondern der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung

Da dieses Schreiben an den VDA gerichtet ist und unsere aktuelle Bundesregierung auf Gesetze nicht viel gibt, passt das herrlich ins Bild
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Sorry, die „0,5%“ sind so schön plakativ. ;)
Rest: Oh Mann... :?
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

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Elektrolurch hat geschrieben:Sorry, die „0,5%“ sind so schön plakativ. ;)
Ich weiß, es wird auch so Land-auf und Land-ab geschrieben, aber es ist nun mal falsch (gerade auch wichtig in Bezug auf die Familienheimfahrten 0,03%)
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Re: steuerliche Fragen rund um das Elektroauto

zoppotrump
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Elektrolurch hat geschrieben:Also ist die 0,5%-Regelung an das Fahrzeug gebunden und nicht an den/die Nutzer/in?
Sorry, aber das ist doch logisch. Sonst hätte doch jeder für einen Tag das Fahrzeug an einen Kollegen binden können und am nächsten Tag wieder zurück tauschen können.
Ist doof, aber das war doch die ganze Zeit klar IMHO.
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