Verzicht auf E-Kennzeichen?

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Verzicht auf E-Kennzeichen?

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Interessant. Damit könnte man ja durchaus auf Tournee gehen. Wenn man es etwas lustig gestaltet...
Es wird wirklich Zeit für ein eigenes Schild, wie es am Ende des Artikels angeregt wird.
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Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

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Kellergeist2 hat geschrieben: Das Zusatzschild ("Nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs") ist kein Zusatzzeichen aus dem offiziellen Verkehrszeichenkatalog und somit rechtlich nicht bindend.
Hmm, warum sollte ein Zusatzzeichen mit einem eindeutigen deutschen Text nicht rechtlich bindend sein? Es gibt doch sehr viele Zusatzzeichen die rein textuell gehalten sind... Ich habe noch nie gehört das da irgendwer behauptet hätte der Text gilt nicht weil er so nicht im Katalog erwähnt wurde.

Es geht hier ja nicht um ein Schild das sich an den fließenden Verkehr richtet und das man im schnellen Vorbeifahren nicht zur Gänze erfassen kann sondern um eine Regelung für den ruhenden Verkehr.

Grüazi MaXx

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

StVO
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Das Problem liegt in der Zulässigkeit der Privilierung. Mit der Ausweisung von Parkplätzen bzw. Stellflächen allein nach Antriebsart "Elektrofahrzeug" ist eine solche gegeben. Und die bedarf einer Rechtsgrundlage. Es gibt ähnliche Beispiele wie "nur Hotelgäste", "nur diplomatische Corps", "nur Besucher Freibad" usw. - die sind alle zumindest rechtwidrig. Verständlich sind sie, mit Blick auf das Miteinander im Straßenverkehr auch nicht zu beanstanden, aber eben in unserem Straßenverkehrsrecht nicht vorgesehen.

Und das wird seit Einführung der verbalen Zusatzzeichen im Jahr 2011 kritisiert. Nun wurde versucht, die Zusatzzeichen dem StVG zuzuordnen. Das wurde zweimal probiert und zweimal abgelehnt, da das StVG priviligenfeindlich ist. Also wurde das EmoG geschaffen, um über diesen Umweg eine Priviligierung realisieren zu können. Und jetzt kommt das Problem:

Man nimmt nicht die Schilder, die es seit 2011 schon gibt, sondern man erfindet zwei neue.

Das "Schicksal" der alten (textlichen) Schilder bliebt erhalten. Sie haben keine Rechtsgrunglage, sind nicht in der StVO enthalten und profitieren (nach letztem Stand) auch nicht von Scheuers Verwarngelderhöhung auf 55 Euro - auch diese gilt nur für die Beschilderung mit dem Sinnbild "Steckerauto".

Und jetzt kommt der nächste Witz:

Wer mit einem Elektroauto mit E-Kennzeichen an einer Ladesäule mit dem Schild "Steckerauto" nur parkt, aber nicht lädt, macht formell alles richtig, da die Priviligierung nur auf das Parken abziehlt. Wer mit einem Elektroauto ohne Kennzeichen tatsächlich lädt, riskiert -formell betrachtet- ein Knöllchen, weil die Regelung betreffend behandelt wird, wie ein Verbrenner. DAS ist Förderung der Elektromobilität in Deutschland.

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

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Ich werde aus Deinem Text nicht ganz schlau - dachte schon vor 2011 Zusatzzeichen mit Text gesehen zu haben... Und auch die ganzen Einschränkungen nach Zeit oder Wochentagen sind Text. Die gelten aber doch auch! Insofern wüßte ich schon gerne wo es genau steht, daß ein textuelles Zusatzzeichen nicht gilt, eines mit Symbol aber schon. Bei uns hängen an jeder zweiten Einfahrt die Zusatzzeichen "Feuerwehranfahrtzone" und dort wird abgeschleppt. Ich habe noch nie erlebt daß die Abschleppung unrechtmäßig war weil das Zusatzzeichen rechtlich nicht bindend ist.

Grüazi MaXx

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

StVO
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Es geht nicht um Text oder Sinnbild, sondern um die Rechtsgrundlage für die Privilegierung bestimmter Fahrzeugarten.

Ich suche nachher mal ein paar Quellen raus.

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

StVO
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Mit „textliche Zusatzzeichen“ meine ich natürlich nur die, auf denen „Elektrofahrzeuge“ steht, aber nich Text-Zusatzzeichen an sich.

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

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P.S. Hier:
§ 39 Abs. 3 StVO hat geschrieben: Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
§ 41 Abs. 2 StVO hat geschrieben: Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Also ich lese da nichts dementsprechendes. Im Gegenteil, textuelle Zusatzzeichen sind explizit als Aufschriften erwähnt. Oder was verstehst Du darunter?

Mehr noch: Eine Recherche ergab im VzKat von 2017 daß genau diese textuelle Einschränkung "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei" unter Zeichen 1026-60 erwähnt wird.
(http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm)

Ich verstehe nicht was da so kompliziert und warum die Veröffentlichung des Verkehrsministeriums rechtlich nicht bindend sein soll... Zuviel Wind um ein verständliches Zusatzzeichen...

Grüazi MaXx

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

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StVO hat geschrieben: Es geht nicht um Text oder Sinnbild, sondern um die Rechtsgrundlage für die Privilegierung bestimmter Fahrzeugarten.
Geht aber nicht um Privilegierung sondern um die Beschränkung auf eine bestimmte Antriebsart. Auch explizit so erwähnt.

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

StVO
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Also:

1. Zunächst gab es den Beschluss des Bundesrates zur Änderung des StVG vom 24.9.2010
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=489-10%28B%29
In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.
2. Dann folgte die Gegenäußerung der Bundesregierung (Ablehnung)
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/030/1703035.pdf
Eine entsprechende einheitliche Handhabung der Beschilderung im Bundesgebiet, die auch zur Rechtsklarheit beiträgt, kann bereits im Wege einer Bekanntmachung eines entsprechenden neuen Zusatzzeichens für Elektrofahrzeuge im Ver- öffentlichungsorgan des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Verkehrsblatt) auf Basis der Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 1. Halbsatz StVG erreicht werden.
3. Es folgte der Beschluss der Verkehrsminsterkonferenz vom 6./7.10.2010
https://www.verkehrsministerkonferenz.d ... beschl.pdf
2. Sie begrüßt die grundsätzliche Bereitschaft des Bundes, Regelungen für das Halten und Parken für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge an Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum zu schaffen. Im Interesse aller Beteiligten sollte dabei gesetzgeberisch ein Höchstmaß an Rechtssicherheit gewährleistet werden. Im Übrigen erneuert sie ihre Bitte zu prüfen, ob und wenn ja, welche Anreize in Form von Benutzervorteilen durch Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrs-Ordnung gewährt werden können.

3. Sie bittet darum, bei den Parkregelungen für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge auch die Möglichkeit einer Markierung der Parkfläche, die unter Umständen eine Beschilderung ersetzen kann, einzubeziehen.
4. Am 21.2.2011 wurden die vier verbalen Zusatzzeichen via Verkehrsblattverlautbarung amtlich eingeführt (VkBl. 2011 S. 199)
Bild Bild Bild Bild

5. Darauf reagierte die Verkehrsministerkonferenz wie folgt:
https://www.verkehrsministerkonferenz.d ... beschl.pdf
Die Verkehrsministerkonferenz hält die durch die Verkehrsblattverlautbarung eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend rechtssichere Grundlage. Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010 zu TOP 4.1), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
6. Am VG Gelsenkirchen erteilt man der Beschilderung eine Absage: AZ.17K 4293/12

7. Der Bundesrat versucht es mit einem Entwurf vom 29.11.2013 erneut:
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=671-13%28B%29
Eine solche Änderung hatte der Bundesrat schon einmal mit ähnlicher Begründung am 24. September 2010 beschlossen (BR-Drucksache 489/10 (Beschluss)). Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/3035), der der Deutsche Bundestag gefolgt ist, war die vorgeschlagene Ergänzung des StVG zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich, weil bereits nach derzeitiger Rechtslage für Elektrofahrzeuge entsprechende Parkbuchten vorgehalten werden könnten. Nachdem sich die derzeitigen Rechtgrundlagen in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (17 K 4293/12) nicht als hinreichend tragfähig zur Durchsetzung der Parkvorrechte erwiesen haben, wird diese Rechtsauffassung nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als federführendes Ressort so nicht mehr vertreten und inzwischen die Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung im Interesse der Förderung der Elektromobilität anerkannt.

8. Der Bundestag lehnt das Vorhaben mit Stellungnahme vom 15.01.2014 ab:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800296.pdf
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung einer neuen Ermächtigung für die Vorhaltung von Parkflächen zur Förderung von besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und zur Förderung der Elektromobilität ist in dieser Form und an der vorgeschlagenen Stelle mit der verkehrlichen Grundausrichtung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht vereinbar.
9. Jetzt kommt das OLG Hamm ins Spiel, mit folgendem Urteil: 5RBs13/14
Kurzfassung: Wenn ein Schild da steht, dann gilt es, auch wenn es rechtswidrig ist. Wo kommen wir sonst hin, wenn sich die Verkehrsteilnehmer nicht an Verkehrszeichen halten, nur weil sie sie für rechtlich anfechtbar halten?

10. Das AG Lüdinghausen bezieht sich in einer späteren Entscheidung Az. 19 OWi - 89 Js 1159/15 - 88/15
auf das Urteil aus Hamm, zieht aber andere Schlüsse daraus:
Die Anordnung in Form der hier gegebenen Beschilderung ist - dies hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt - ohne normative Grundlage. Sie ist gerade nicht von StVG und der StVO umfasst, sondern täuscht dies nur vor. Der bloße Anschein einer "rechtsverordnungsgemäßen" Anordnung, der für den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und dessen Wirksamkeit trotz Gesetzlosigkeit noch ausreichen mag, kann nicht dazu führen, dass auch hieraus ein Bußgeldtatbestand erwächst. Insoweit sieht das Gericht die Rechtslage anders als das OLG Hamm in der genannten Entscheidung.
Soviel dazu.

Aus dieser ganzen Problematik heraus wurde am 24.9.2014 das EmoG beschlossen, welches am 12.6.2015 in Kraft trat.
Seit dem gibt es eine Rechtsgrundlage für die Schilder mit Sinnbild "Steckerauto", welche auch in die StVO aufgenommen wurden.

Die "verbalen" bzw. textlichen Zusatzzeichen von 2011 dümplen seit dem aber immernoch in der Rechtsunsicherheit herum.

Re: Verzicht auf E-Kennzeichen?

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Laut vzkat gilt das Zusatzschild mit dem Bild ‚Steckerauto‘ übrigens nur für Fahrzeuge mit E auf dem Kennzeichen. Nur beim Textbestandteil ‚Elektroauto‘, dürfen alle elektrisch betriebenen Fahrzeuge laden.
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