Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

zoppotrump
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KlareWorte hat geschrieben:
Es besteht nur auf eine *angemessene* bauliche Veränderung, dh einer bekommt allen Strom und der Rest gar nix, wird nicht angemessen sein. Insofern wird imho eine Lastmanagement sogar dann zwingend sein, wenn der Hausanschluß/Versorgung durch den Netzbetreiber nicht genügend hergibt......

Davon abgesehen werden viele wegen der Kostentragungspflicht letztlich dann doch auf den Anschluß verzichten.
Ich glaube zu verstehen worauf Du hinaus willst, aber Leistung ist keine "bauliche Veränderung".
Oder?
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

KlareWorte
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Wenn der Hausanschluß in der bestehenden Konfiguration nicht ausreicht, dann wird der Antragsteller auch die Kosten übernehmen müssen, die dazu führen, dass der Netzbetreiber mehr Leistung zur Verfügung stellen wird. und ja, das ist oft mit baulichen Veränderungen einhergehend.
Die lokalen Netze sind des öfteren heute schon am Limit, insbesondere wenn mit einem GZF von 1 gerechnet wird. Mein Netzbetreiber ist so einer, der will quasi mit der E-Mobilität sein Netz sanieren.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

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Bin zwar sonst für einfache Regeln, aber warum gibt es in dem Gesetz keine begrenzende Komponente?

Da wo die Hausverwaltungen pennen, wird es nach meiner Interpretation zu einem unkontrollierten "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" Abgriff der verfügbaren Netzanschlussleistung kommen und die folgenden Bedarfsträger dürfen sich dann mit den early birds rumschlagen.
Hilfreich wäre gewesen, wenn man die nicht zustimmungspflichtige Installation auf ein reduzierte Ladeleistung, z.B. <= 3,7kW beschränken würde.

Das hätte zur Folge, dass ein Grundbedarf gedeckt wäre und es auf lange Sicht auch ohne weitere technische Maßnahmen zu keiner Anschlussüberlastung kommen kann.
Jeder der hingegen einen leistungsstarken Anschluss für sich beanspruchen möchte, muss die Eigentümerversammlung weiterhin mit einem mehrheitsfähigen Vorschlag zur technischen Umsetzung auf das Thema aufmerksam machen.
SmartED - einfach, wie für mich gemacht

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Steppl
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So wurde es bei mir gelöst, von 20 Stellplätzen bin ich jetzt der Erste mit einem eAuto und durfte mir trotzdem nur eine normale Leitung mit einer Phase legen lassen, damit die Anderen in Zukunft auch noch die Möglichkeit haben sich einen Ladepunkt zu errichten.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

SamEye
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zoppotrump hat geschrieben: Wie habt ihr das konkret gemacht?
Darf jeder die Wallbox kaufen, die er möchte?
Wer zahlt fas Lastmanagement und wie wird das umgelegt?

Danke Dir!
derzeit sind wir dabei, mit unserem Hauselektriker eine entsprechende Lösung auszuarbeiten. Wegen der einfacheren Verkabelung favorisieren wir derzeit das System von ChargeX, bei der es jedoch momentan noch keine eichrechtskonforme Variante gibt, die aber für eine korrekte Abrechnung notwendig ist. Es kann daher mit der Umsetzung noch etwas dauern. (was nicht schlimm ist, da ich derzeit der einzige bin, der bei uns einen Stromer besitzt ;) )

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

zoppotrump
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spark-ed hat geschrieben: Bin zwar sonst für einfache Regeln, aber warum gibt es in dem Gesetz keine begrenzende Komponente?

Da wo die Hausverwaltungen pennen, wird es nach meiner Interpretation zu einem unkontrollierten "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" Abgriff der verfügbaren Netzanschlussleistung kommen und die folgenden Bedarfsträger dürfen sich dann mit den early birds rumschlagen.
Den Satz verstehe ich nicht. Was meinst du denn mit "wer zuerst kommt, mahlt zuerst"? Du meinst, wer abends als erster in die Garage fährt und lädt bekommt die Leistung? Aber die anderen danach doch auch bis die Sicherung auslöst. Oder wie meinst Du das genau?

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

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@zoppotrump
Bitte auch die §§16 und 21 beachten.

Bin gerade auf den Sprung, die Erklärung kommt später.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

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KlareWorte hat geschrieben: Wenn der Hausanschluß in der bestehenden Konfiguration nicht ausreicht, dann wird der Antragsteller auch die Kosten übernehmen müssen, die dazu führen, dass der Netzbetreiber mehr Leistung zur Verfügung stellen wird. und ja, das ist oft mit baulichen Veränderungen einhergehend.
Die lokalen Netze sind des öfteren heute schon am Limit, insbesondere wenn mit einem GZF von 1 gerechnet wird. Mein Netzbetreiber ist so einer, der will quasi mit der E-Mobilität sein Netz sanieren.
Frage ist halt, ob die Ladung über den Hausanschluss der Wohnungen oder die Garage einen eigenen Anschluß hat.
Eine 3,7kW Leitung kann man normalerweise problemlos an jede Wohnung anklemmen. Ist halt eine zusätzliche Schuko-Leitung, die nicht auffällt. Denn ansonsten dürften die Leute auch nicht gleichzeitig kochen, was deutlich mehr Leistung benötigt.
Sollte man auf mehr bestehen, muß man sich einigen, wie man es macht. Im Alltag habe ich bisher eine höhere Leistung zuhause nicht vermißt.
Gruß

CHris, ab sofort mit i3

Wenn Ihr Euch für Fotografie interessiert, schaut Digitalfotonetz vorbei.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Raptor2k
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Steppl hat geschrieben: So wurde es bei mir gelöst, von 20 Stellplätzen bin ich jetzt der Erste mit einem eAuto und durfte mir trotzdem nur eine normale Leitung mit einer Phase legen lassen, damit die Anderen in Zukunft auch noch die Möglichkeit haben sich einen Ladepunkt zu errichten.
aber zumindest mit CEE blau oder ? So würde ich es gerne bei uns vorschlagen..

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

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zoppotrump hat geschrieben: Hallo zusammen,

wie interpretiert ihr denn dieses Gesetz bezüglich Lastmanagement?

Kann eine Eigentümergemeinschaft ein Lastmanagement für alle verlangen oder ist das nicht zumutbar im Sinne des Gesetzes?
Besonders vor dem Hintergrund, dass die Last heute dicker ausreicht, aber in der Zukunft eventuell nicht. Was heute aber noch niemand weiß.
"U.a. § 20

Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftliche
Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen

verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen."
Dann wollen wir mal.
Im §20 werden nur die baulichen Veränderungen erläutert.

Im §21 wird nun über die Kosten und Nutzung gesprochen.
§21
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

(1)Die Kosten einer baulichenVeränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach §20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2)Vorbehaltlich des Absatzes1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§16 Absatz1 Satz2) zu tragen,

1. die der Anpassung an den Zustand dient, der bei Anlagen vergleichbarer Art in der Umgebung üblich ist, oder
2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

Für die Nutzungen gilt §16 Absatz1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§16 Absatz1 Satz2) zu tragen. Ihnengebühren die Nutzungen entsprechend §16 Absatz1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungs-eigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden
Zu der Nutzung §16
§ 16
Nutzungen, Lasten und Kosten

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens.(Satz2) Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des §14 berechtigt.
1. Ich bin kein Anwalt oder habe eine sonstige juristische Ausbildung.
2. Habe ich trotzdem eine Meinung dazu, wie man das ganze interpretieren kann.

So wie es sehe, kann die Eigentümergemeinschaft dieses nicht verlangen, vorbehaltlich, wenn der Stromanschluss zu klein ist, für diese Maßnahme.

Wenn nun später noch zusätzliche "Wallboxen" installiert werden sollen und dann ein Lademanagment erforderlich ist, werden die Kosten unter den Nutzer aufgeteilt (§16 Absatz1 Satz2).
Wenn danach wieder weitere "Wallboxen" installiert werden, müssen deren Nutzer sich an den Kosten des Lademanagment beteiligen.
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