Novelle der Ladesäulenverordnung

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Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

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Im Falle von Tesla ist der "Nutzer" in erster Linie mal das Fahrzeug, und dieses Fahrzeug ist bei Tesla mit einem Kundenkonto verknüpft.
Das mag ja sein. Nur hebt die Novelle der Ladesäulenverordnung auf den "individuell bestimmten Personenkreis" ab, den der Ladesäulenbetreiber angeben können muss, wenn er die Möglichkeit haben möchte, weiteren Personen das Laden zu untersagen.

Jeder, der nicht mit seiner Karre verklebt ist, müsste eigentlich erkennen, dass "Personenliste" ungleich "Fahrzeugliste" ist.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.
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Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

schnaeutz
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"Nur für Gäste" soll ja zulässig sein. Dabei kennt der Wirt seine künftigen Gäste noch weniger als Tesla die Inhaber der Kundenkontos seiner Autos. Wie wäre es, wenn Tesla am SC einen Getränkeautomaten aufstellte und das Schild "Nur für Automatennutzer" lautete? Alles etwas schwierig.

Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

Jomim
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mweisEl hat geschrieben:
Im Falle von Tesla ist der "Nutzer" in erster Linie mal das Fahrzeug, und dieses Fahrzeug ist bei Tesla mit einem Kundenkonto verknüpft.
Das mag ja sein. Nur hebt die Novelle der Ladesäulenverordnung auf den "individuell bestimmten Personenkreis" ab, den der Ladesäulenbetreiber angeben können muss, wenn er die Möglichkeit haben möchte, weiteren Personen das Laden zu untersagen.

Jeder, der nicht mit seiner Karre verklebt ist, müsste eigentlich erkennen, dass "Personenliste" ungleich "Fahrzeugliste" ist.
Ich versteh euch grad nicht wo das Problem hier ist. Der individuell bestimmte Personenkreis im Falle von Tesla sind die hinterlegten Besitzer der Fahrzeuge.
Tesla muss gar nicht wissen wer wann mit welchem Tesla fährt, das muss der jeweilige Fahrzeugbesitzer wissen, wie es ja auch bei den Blitzerstrafen üblich ist, denn die kriegt ja auch der Zulassungsbesitzer (der ungleich dem Fahrer sein kann), und wenn der Fahrzeugbesitzer nicht der Verursacher ist, dann hat er den Verursacher (in dem Falle den Fahrer) zu benennen.

Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

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schnaeutz hat geschrieben: "Nur für Gäste" soll ja zulässig sein. Dabei kennt der Wirt seine künftigen Gäste noch weniger als Tesla die Inhaber der Kundenkontos seiner Autos. Wie wäre es, wenn Tesla am SC einen Getränkeautomaten aufstellte und das Schild "Nur für Automatennutzer" lautete? Alles etwas schwierig.
Muss er ja nicht vorab, der Gastwirt kann den berechtigten Personenkreis bei Bedarf bestimmen, in dem er in seinem Gastraum auf die Leute zu deutet und sagt: der, die, der, die und der darf auch. Und einen Getränkeautomat kann doch auch jeder nutzen?
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Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

Naheris
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Jomim hat geschrieben: Ich versteh euch grad nicht wo das Problem hier ist. Der individuell bestimmte Personenkreis im Falle von Tesla sind die hinterlegten Besitzer der Fahrzeuge.
Tesla muss gar nicht wissen wer wann mit welchem Tesla fährt, das muss der jeweilige Fahrzeugbesitzer wissen, wie es ja auch bei den Blitzerstrafen üblich ist, denn die kriegt ja auch der Zulassungsbesitzer (der ungleich dem Fahrer sein kann), und wenn der Fahrzeugbesitzer nicht der Verursacher ist, dann hat er den Verursacher (in dem Falle den Fahrer) zu benennen.
Aber Tesla muss es eben doch wissen, denn sie können nur auf den ihnen selber bekannten Personenkreis einschränken.

Delegieren wäre möglich, aber nicht an die Besitzer - die kennt Tesla nämlich nicht. Genauso wenig kennen sie den Halter noch den Eigentümer. Tesla kennt den Eigentümer des dem Tesla zugewiesenen Nutzerkontos. Und der muss weder Fahrer noch einer der oben genannten Personen oder Organisationen sein.

Und der Besitzer des Kontos besitzt vielleicht auch einen Hyundai, und will den an den SuCs laden. Was dann?

Was uns auch zum zweiten Punkt bringt: Teslas können auch von Firmen besessen, gehalten und/oder betrieben werden. Was dann?

Das Problem ist eigentlich super einfach - man muss es eigentlich nur verstehen wollen. Die These ist einfach: es sollen nur Tesla Fahrzeuge an den Säulen laden können. Nur geht das laut LSV eben nicht. Es müssen die Personen bestimmt werden können, die dort laden dürfen - und zwar jederzeit für alle Fälle. Das kann ein Restaurant. Das kann ein Möbelhaus. Das kann Tesla an seinen Showrooms. Das kann Tesla aber nur dann, wenn sie ein Café neben jedem SuC betreiben und nur denen das Laden erlaubt. Und das tun sie nicht.
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Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

disorganizer
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Hat sich die Diskussion eigentlich jetzt eigentlich erledigt wo Tesla offiziell gesagt hat das bis irgendwann mal die Supercharger auch für andere freigegeben werden und alle jetzt mit denen verhandeln?
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Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

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Bisher sind ja noch eher wenig Details dazu bekannt. Von daher gibt es noch genug Stoff zu diskutieren ;)

Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

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Zum der von Bundesregierung geplanten Novelle der Ladesäulenverordnung gibt es eine Stellungnahmen des BEM:

https://www.bem-ev.de/wp/wp-content/upl ... ung-ME.pdf

Bereits zum Ende 2020 haben wir eine umfassende Stellungnahme zur zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung und zum Jahresanfang 2021 eine umfassende Stellungnahme zum Referentenentwurf des SchnellLG beiden zuständigen Ministerien eingereicht.

Die [zwischenzeitlichen] Beschlüsse (LSV und SchnellL) führten zu Irritationen am Markt und beeinflussen nachhaltig negativ die Entwicklung und den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur.
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Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

Singing-Bard
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"Beide Beschlüsse (LSV und SchnellLG bzw. das Konzept zu den Ausschreibungen von 1000 Schnellladestandorten) führten zu Irritationen am Markt und beeinflussen nachhaltig negativ die Entwicklung und den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur"

Naja, neben Kleinkram an Änderungen den sie an der Verordnung kommentieren, geht es halt Hauptsächlich darum, ob man an (ausgeschriebenen) Ladesäulen Bargeldlos mit Karte wird zahlen können oder ob ein Token / QR-Code ausreicht.

Ist halt klassische Lobbyarbeit. Die Finanzdienstleister (Banken und Kreditkartenfirmen) wollen halt mitverdienen was indirekt dazu führt das es feste Preise ohne Kundenbindung gibt (Modell Tankstelle) , die Ladesäulenbetreiber wollen lieber die Flexibilität und Vielfalt der eigenen Bezahl- und Kundenbindungs-Lösungen haben.

Nachdem Bargeld in vielen Bereichen zur Zahlung nicht mehr akzeptiert wird, geht es hier wirklich auch um die Zukunft von Zahlungen und Geld.

Re: Novelle der Ladesäulenverordnung

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Für mich stellt sich die Frage, welchen Sinn es macht, die Definition der öffentlichen Zugänglichkeit auf "namentlich bekannte Personen" zu beziehen.
Patienten werden zum Arzt oder ins Krankenhaus gebracht oder abgeholt, Gäste in die Wirtschaft, Kinder zum Sportplatz, Angehörige zu Veranstaltungen Nachbarn zum Besuch im Altersheim oder Firmenangehörige beschaffen mit dem Firmenfahrzeug Ersatzteile und viele andere Möglichkeiten mehr.

In keinem der genannten Fälle sind die namentlich bekannten Personen diejenigen, die die dort vorhandene Ladeinfrastruktur nutzen werden.
Die Fahrzeuge - eigene, fremde, gemietet oder geleast - sollen während des Aufenthalts an diesen Orten für die Rückfahrt geladen werden - genau deswegen hat man - Krankenhaus, Altersheim, Wirtschaft, Sportplatz, Großhandel usw. dort entsprechende - nichtöffentliche - Lademöglichkeiten geschaffen.

Die Frage, ob es sich um einen nichtöffentlichen Ladepunkt handelt, ist wohl nicht daran festzumachen, dass irgendeine Person namentlich bekannt ist, sondern ob der Aufenthalt des Fahrzeuges mit Ladevorgang dort im Rahmen des vorgesehenen Zwecks der Ladesäulen-Errichtung erfolgt.
ZOE R240 10/2015 - Q90 ZE40 (D) 11/2017 - R135 ZE50 ab 07/2020 + TESLA M3P ab 08/2023
Alle sagten, das geht nicht! - Da kam einer, der wusste das nicht und hat´s einfach gemacht ... :? RENAULT schafft das sogar bei Fehlern ...
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