Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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Nein, Dein Zitat steht zwei Beiträge weiter oben.
Im von mir zitierten Beitrag heißt es: „Das mag spitzfindig klingen und ist in der Tat bislang nur Aussage eines Rechtsgutachtens und noch keine juristisch gefestigte Meinung.“
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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Oberfranke hat geschrieben: aber ich bin mir 100% sicher dass man Strom kostenlos abgeben darf.
Das eine schließt für mich das andere nicht aus. Auch wenn ich etwas verschenke, gilt das Eichrecht. Es muss also gemessen und gespeichert werden was konsumiert wurde, das kann das Eichrecht vorschreiben. Damit alleine haben aber die meisten Ladestellen schon ein Problem. Was dann verrechnet wird, kann eine Eichrechstverordnung meines Verständnis nach nicht vorschreiben.
Ich sehe das so ähnlich wie die Abrechnungen bei Mobiltelefon Betreiber, da steht auch genau so und so viele Minuten zu 0 Euro, und so und so viele MB zu 0 Euro und Grundgebühr 10€.... Laut Eichgesetz darf man nicht eine Rechnung stellen mit 10€ all in One, sondern benötigt die genaue Angabe was man für die 10€ bekommen hat. Das wiederum ist wichtig um als Konsument zu entscheiden ob die 10€ überhaupt ein guter Deal war oder nicht.
SO gesehen ist es zwar ein teurer Spaß für die Betreiber, für den Konsumenten aber ein Mehrwert.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

Jake1865
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Im Gegensatz zum Telefon stelle ich aber beim Verschenken des Stroms erst gar keine Rechnung.
Der Kunde zahlt lediglich eine gesonderte Parkgebühr. Das kann er sogar tun ohne den Ladepunkt zu benutzen.
Deshalb ist m.E. das Eichrecht nicht anzuwenden.
Was anderes ist z.B. die Abrechnung nach Flatrates. Das wäre das gleiche wie beim Telefon und das Eichrecht muß angewendet werden


Im übrigen denke ich, das sich das Rechtsgutachten im Punkt Session Fees mit Einmalzahlung irrt.
Ich bekomme hier dieselbe Leistung wie bei einer Flatrate, nur mit dem Unterschied, das sich die Flatrate auf 1 bis mehrere Ladungen/Monat und die Session Fee sich auf genau eine Ladung bezieht.
In beiden Fällen wird zum Festpreis eine unbestimmte Menge Energie bezogen.

Im Gegensatz zur Auffassung des bmwi ist diese eine Energie sogar vom Kunden kalkulierbar.
Er kennt den Ladestand seines Autos und weiß genau wie viel er an der Säule für einen Festpreis laden kann.
Im Gegensatz zur zeitbasierten Session Fee, wo die Menge der Ladung bezogen auf den Minutenpreis nicht (oder nur sehr ungenau) bestimmbar ist.
Allerdings gilt dann auch das Eichrecht: Die abgegebene Energiemenge, Ladezeit, Störungen, etc muß angegeben und für einen bestimmten Zeitraum gespeichert werden.
Im Falle abgebrochener Ladevorgänge muß der Kunde ja anhand der Energiemenge und der Zeit beweisen können, das die versprochene Lademenge (unbegrenzt je Session) nicht bezogen werden konnte.

Gruß Jake
Die Amis haben die bessere Show. Die Deutschen bauen die besseren Autos.

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

LtSpock
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Jake1865 hat geschrieben: Im Gegensatz zum Telefon stelle ich aber beim Verschenken des Stroms erst gar keine Rechnung.
Der Kunde zahlt lediglich eine gesonderte Parkgebühr. Das kann er sogar tun ohne den Ladepunkt zu benutzen.
Deshalb ist m.E. das Eichrecht nicht anzuwenden.
Man könnte sagen, dass die Ladesäule eigentlich ein Parkscheinautomat ist an dem zufällig ein Kabel mit Stecker dranhängt. Auf der Rechnung steht dann eben Parkgebühr xx Minuten und sonst nix. Warum sollte eine kostenlose Zusatzleistung gegenüber dem Endverbraucher eichrechtskonform sein müssen?

Wenn in der Kneipe der Wirt eine Lokalrunde schméisst und die Gläser nur halbvoll macht wird sich bestimmt niemand auf das Eichrechr berufen und sich beschweren. :lol:

Übrigens an den Versorgungsäulen für Wohnmobile bzw. auf Stellplätzen kann man auch Strom gegen klingende Münze bekommen und bisher ist dort noch niemand auf die Idee gekommen die Stromabgabe und Frischwasserabgabe juristisch zu hinterfragen.
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