Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

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Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

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Im Entwurf steht das doch drin.

Die 1% Regelung soll nur hälftig berücksichtigt werden, daher wurden die Heimfahrten nicht von der Halbierung eingenommen, es bleibt bei zusätzlich 0,03% vom BLP.
BMW i3 - 60Ah - BEV (Baudatum 09-2013) Andesitsilber - I001-18-11-539 - 10/2015-04/2019
BMW i3 - 120Ah - BEV (Baudatum 03.05.2019) Jucarobeige - I001-20-03-530 - seit 16.05.2019

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Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

ChristophW
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Danke für die Antwort.

Bei Haufe steht aber was komplett anderes:

"Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens wird meist nach der sog. Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der auf volle hundert Euro abgerundete Brutto-Listenneupreis des Dienstwagens. Die Halbierung der Lohnsteuer auf neu angeschaffte Elektro-Dienstwagen wird dadurch erreicht, dass der geldwerte Vorteil für solche Fahrzeuge nur noch von der hälftigen Bemessungsgrundlage berechnet wird.

Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung."

Quellehttps://www.haufe.de/personal/entgelt/l ... 67654.html

Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

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Hallo Christoph,

Du hast Recht und ich merke mal wieder, dass man zu so später Stunde keine Gesetzestexte lesen soll.

Im Entwurf ist es auch so beschrieben, wie es Haufe schreibt:
„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für
jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich
der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung
von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,
ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge

1. bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar
2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des
Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge
um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren
angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität;
die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich
für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder

2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen.
Fettmarkierungen von mir gesetzt.

Die Verwendung für die Heimfahrten befindet sich zwar in einer anderen Vorschrift (§8 EStG), diese nimmt aber auf die zu ändernde Vorschrift §6 EStG Bezug. Insoweit wird auch die Bezugsgröße für die Heimfahrten halbiert.

Tut mir Leid, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe.
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Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

pauli3
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" bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018"

Dumme Frage: Was heisst Anschaffung? Bestellung? Auslieferung?Zulassung?

Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

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pauli3 hat geschrieben:" bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018"

Dumme Frage: Was heisst Anschaffung? Bestellung? Auslieferung?Zulassung?
man muss die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzen, weder Bestellung noch Zulassung sind dafür erforderlich. Die Zulassung kann allenfalls ein Indiz dafür sein.

Nach §255 HGB gilt der Zeitpunkt der Anschaffung als der Zeitpunkt des Erlangens wirtschaftlicher Verfügungsmacht (Rz31 zu §255 HGB Beck'scher Bilanzkommentar)
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Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

pauli3
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Fridgeir hat geschrieben:wirtschaftliche Verfügungsmacht
Heisst auf deutsch: Tag der Auslieferung, Übergabe an den Kunden

Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

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auch wenn das 'ja' dazu eher unqualifiziert ist, ja - so in etwa. Du musst halt über das Auto verfügen können, ohne dass Dir da 'jemand' reinreden kann.

Übergabe ist halt nicht ganz geeignet wenn zB vorher bereits die Rechnung geschrieben wurde und bezahlt wurde, die Übergabe aus zeitlichen Gründen x-Tage verzögert ist. Dann hattest Du schon vorher die wirtschaftliche Verfügungsmacht
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Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

ChristophW
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Fridgeir hat geschrieben:
Die Verwendung für die Heimfahrten befindet sich zwar in einer anderen Vorschrift (§8 EStG), diese nimmt aber auf die zu ändernde Vorschrift §6 EStG Bezug. Insoweit wird auch die Bezugsgröße für die Heimfahrten halbiert.

Tut mir Leid, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe.

Danke - im Gegenteil, ich hatte beim Entwurf nicht gesehen oder verstanden das sich die Paragrafen teilweise aufeinander beziehen. Im Paragraf 8 steht nämlich nichts von den Heimfahrten.

Ok, dann macht es jetzt auch "Sinn" das ich noch bis 01/19 ohne Auto verbringen darf. ~ 100 € mehr Netto im Monat stoße ich nicht von der Bettkante.

Warum man das nicht auch für Bestandsfahrzeuge ab 2019 anbieten kann entzieht sich zwar meinem Verstand (und nein, die mittlerweile mickrigen 200 oder so € weniger je kWh Akku sind eben nicht mal ansatzweise gleichwertig was die Netto-Ersparnis im Monat angeht), aber was solls. Immerhin kann man wirklich was sparen...

Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

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ChristophW hat geschrieben:
Danke - im Gegenteil, ich hatte beim Entwurf nicht gesehen oder verstanden das sich die Paragrafen teilweise aufeinander beziehen. Im Paragraf 8 steht nämlich nichts von den Heimfahrten.
§8 EStG hat geschrieben:Einnahmen
...
Absatz (2) .... Satz 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
ChristophW hat geschrieben:
Warum man das nicht auch für Bestandsfahrzeuge ab 2019 anbieten kann entzieht sich zwar meinem Verstand (und nein, die mittlerweile mickrigen 200 oder so € weniger je kWh Akku sind eben nicht mal ansatzweise gleichwertig was die Netto-Ersparnis im Monat angeht), aber was solls. Immerhin kann man wirklich was sparen...
Das sehe ich auch so und hatte mich deshalb an Verbände, meinen BT-Abgeordneten und andere gewandt. Ich sehe aber nicht, dass man sich dieses Themas annimmt.
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Re: Petition zum Gesetzentwurf vom 01.08.2018

zoppotrump
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Fridgeir hat geschrieben: Das sehe ich auch so und hatte mich deshalb an Verbände, meinen BT-Abgeordneten und andere gewandt. Ich sehe aber nicht, dass man sich dieses Themas annimmt.
Hatte ich auch gemacht. Habe nur eine einzige Antwort erhalten und diese war auch eher verhalten.
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