Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

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Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

enabler
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Tho hat geschrieben:Der Wifi Hotspot ist jetzt auch Pflicht? :shock:
Nö.
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Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

zoppotrump
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drilling hat geschrieben:
Es muß ein kostenloser Zugang zur Bezahlwebseite zur Verfügung gestellt werden und da ist ein Wifi Hotspot die einzige praktikable Möglichkeit wenn man auf Web-basierte Bezahlung setzt. Das wurde hier in anderen Threads schon erörtert und in den Förderbedingungen wird deshalb auch die Wifi Hotspot-Funktion genannt.
Ein kostenloser Zugang zur Bezahlwebseite benötigt aber kein WIFI.
Fluganbieter müssen auch eine kostenfreie Bezahlmethoden anbieten, womit explizit keine Gebühren für KK gemeint sind. Deshalb müssen sie mir aber nicht den Internetzugang zur Verfügung stellen.

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

enabler
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zoppotrump hat geschrieben:Welche Ansätze und konkrete Maßnahmen gibt es und wie bewertet ihr als Verbraucher das?
Das Thema ist technisch schwierig zu lösen, aber es gibt bereits konkrete Ansätze.

Die derzeit zu lösenden Schwierigkeiten kann man gruppieren in
1) eichrechtskonforme Zähler
2) verfälschungssichere Datenübertragung zur Verrechnungsplattform (und deren Verifikation durch den Kunden)

ad 1): das ist relativ einfach zu lösen bei großen AC Standsäulen wie z.B, Mennekes. Da wird ein normaler, geeichter eHZ-Zähler mit Sichtfenster verbaut und der Nutzer kann die Werte ablesen. Schwierig sind kompakte, günstige Geräte/Wallboxen wie die TNM Lolo, die Keba oder wallbe. Hier kann man keinen solchen Zähler verbauen und muss andere Lösungen suchen (und finden). Das ist besonders deshalb schmerzhaft, da die Wallboxen deutlich güsntigere Errichtungs- und Betriebskosten haben und deshalb mehr und mehr (halb)öffentlich eingesetzt werden
ad 2): wenn nun der Ladevorgang geeichnet erfasst wurde (wie auch immer das gelöst wurde), kommt die nächste Schwierigkeit: wie werden die Daten so zum Abrechnungssystem geführt, dass der Kunde validieren kann, ob die Werte stimmen, oder nicht? Hier geht der Trend in Richtung der Übertragung von digital signierten Zählerwerten. Diese digitale Signatur enthält (meines Wissens) Zählerwert, Energiemenge, Ladestationsid und Kartennummer/Vertragsnummer und wird vom geeichten eHZ-Zähler generiert.
Bei der Abrechnugn wird dann für den Kunden eine "Transparenzsoftware" bereitgestellt, mit derer der Kunde checken kann, ob die digitale Signatur mit den verrechneten Ladedaten übereinstimmt.

Eine finale Entscheidung seitens des Physikalisch-technischen Bundesamtes (PTB), welche Lösungsvorschläge einrechtskonform sein könnten, gibt es aber meines Wissens noch nicht.
mweisEl hat geschrieben:Die meisten dürften versuchen, das Eichrecht zu umgehen, indem Pauschalpreise pro Ladeversuch verlangt werden.
Das ist derzeit nur ein Workaround, da es noch keine finale Lösung gibt oder die Ladestationen einfach obige Bedingungen nicht erfüllen werden können. Pauschalieren ist weder im Interesse des Kundens noch des Betreibers.

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

drilling
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zoppotrump hat geschrieben:Ein kostenloser Zugang zur Bezahlwebseite benötigt aber kein WIFI.
Wie ich schon sagte ein WIFI Hotspot ist nicht vorgeschrieben aber wenn man nur ein webbasiertes Zahlungssystem für die von der LSV vorgeschriebene Ad-hoc Bezahlmöglichkeit vorsieht dann geht das nur mit einem Wifi Hotspot denn sonst fallen für den Kunden Kommunikationsgebühren an (bzw. der Kunde muß einen Teil seines mtl. Datenvolumen aufbrauchen was Geld kostet) was nicht LSV konform wäre.

Ließ dir den entsprechenden Paragraphen der LSV durch, der ist eindeutig.

Genau aus diesem Grund werden Wifi Hotspots auch in den Förderrichtlinien erwähnt.

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

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Ist das nicht etwas zu weitgreifend interpretiert?
Wo hört des denn auf? Das Smartphone muss der Nutzer ja auch kaufen.
Ich stelle es mir schwierig vor, jetzt auch noch überall Hotspots zu realisieren.
Jetzt sagt nicht die Säule ist sowieso online. Das sind M2M SIMs mit 20MB Volumen für 5 EUR....
MS75D, Intens R90, S-Pedelec Grace MX
Emobility East - Beratung und Verkauf zu Elektromobilität & Smarthome http://www.emobility-east.de
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Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

drilling
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Tho hat geschrieben:Ist das nicht etwas zu weitgreifend interpretiert?
Nein, schon allein die Tatsache das Wifi Hotspots in den Förderrichtlinien erwähnt werden zeigt das das schon so gemeint war.
Wo hört des denn auf? Das Smartphone muss der Nutzer ja auch kaufen.
Stimmt und das ist meiner Meinung nach auch schon eine Zumutung denn nur 2/3 der Deutschen hat bisher eins, aber das setzt der Gesetzgeber leider voraus.
Ich stelle es mir schwierig vor, jetzt auch noch überall Hotspots zu realisieren.
Die LSV gilt ja nur für neue Säulen ab Dez 2017, der Bestand ist nicht betroffen (anders als beim Eichrecht).

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

enabler
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drilling hat geschrieben:Genau aus diesem Grund werden Wifi Hotspots auch in den Förderrichtlinien erwähnt.
Immer das gleiche. Es handelt sich hier um eine reine Empfehlung, wie auch ISO15118, fix angeschlagene Kabel oder gelbe(!) Stecker empfohlen werden (siehe https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Down ... onFile&v=6 Seite 8).

Im aktuellen "Zweiten Aufruf zur Antragseinreichung" (https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Down ... onFile&v=6) ist davon (nicht überraschend) keine Rede mehr.

Kein Betreiber macht es, weil es hinausgeschmissenes Geld ist.

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

zoppotrump
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drilling hat geschrieben: Wie ich schon sagte ein WIFI Hotspot ist nicht vorgeschrieben aber wenn man nur ein webbasiertes Zahlungssystem für die von der LSV vorgeschriebene Ad-hoc Bezahlmöglichkeit vorsieht dann geht das nur mit einem Wifi Hotspot denn sonst fallen für den Kunden Kommunikationsgebühren an (bzw. der Kunde muß einen Teil seines mtl. Datenvolumen aufbrauchen was Geld kostet) was nicht LSV konform wäre.

Ließ dir den entsprechenden Paragraphen der LSV durch, der ist eindeutig.

Also in der LSV steht das nicht drinnen. Da steht:

"§ 4 Punktuelles Aufladen


1Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt

1.
keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a)
ohne direkte Gegenleistung, oder

b)
gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2.
die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss."
drilling hat geschrieben: Genau aus diesem Grund werden Wifi Hotspots auch in den Förderrichtlinien erwähnt.
Da steht auch nicht drinnen, dass es einen WIFI Sport geben muss, sondern es wird empfohlen. An eine Empfehlung muss sich aber niemand halten. Es steht:
"Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der LSV zu ermöglichen, wird empfohlen WLAN an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. "


Im Übrigen stelle ich mir gerade die Frage, welche Säule in Deutschland denn überhaupt dieser LSV genügt. Alle Säulen, die ich hier kenne, bieten nach dieser Definition kein Ad-Hoc laden an! :o

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

drilling
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enabler hat geschrieben:Immer das gleiche. Es handelt sich hier um eine reine Empfehlung
Die Förderrichtlinien empfehlen es da sonst kein webbasiertes Zahlungssystem LSV-konform betrieben werden könnte. Da ein webbasiertes Zahlungssystem aber nicht vorgeschrieben ist (es gibt andere LSV konforme Alternativen) können die Förderrichtlinien es natürlich nicht vorschreiben.

Wenn man aber nur ein webbasiertes AD-Hoc Zahlungssystem vorsieht dann benötigt man zwingend einen Wifi Hotspot um LSV konform zu sein.
Kein Betreiber macht es, weil es hinausgeschmissenes Geld ist.
Bis zum ersten gerichtlichen Verfahren gegen einen Säulenbetreiber wegen nicht LSV konformen Ad-Hoc Zahlungssystem...
Zuletzt geändert von drilling am Mi 11. Jul 2018, 17:03, insgesamt 1-mal geändert.

Re: Wie gehen Betreiber mit dem Eichrecht um?

zoppotrump
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drilling hat geschrieben: Die LSV gilt ja nur für neue Säulen ab Dez 2017, der Bestand ist nicht betroffen (anders als beim Eichrecht).
Hier wurde letzten Monat eine Säule aktiviert, da kann man nicht ad-hoc laden gemäß der LSV. Wie kann das denn sein
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