Geschwindigkeitsbegrenzung wegen "Luftreinhaltung"

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Re: Geschwindigkeitsbegrenzung wegen "Luftreinhaltung"

AndiH
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alfi65 hat geschrieben:Darf ich mit einem E-Auto ein Verkehrsschild "(60)" mit dem Zusatzhinweis "Luftreinhaltung" ignorieren? :roll:

Gruß
Alfi65
Der Zusatz "Luftreinhaltung" hat nur Informationswert, eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch wenn die Luft gerade eh schon sauber ist. Beim Lärmschutz ist es das gleiche, wenn du im ersten Gang 30km/h fährst ist auch ein normales Auto lauter als bei 50 km/h im dritten, d.h. aber nicht das man im dritten Gang die Geschwindigkeit überziehen darf.

Gruß

Andi
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Re: Geschwindigkeitsbegrenzung wegen "Luftreinhaltung"

Gerhard, OA
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Hallo,

es gab schon 1998 ein Gerichtsurteil dazu (also gibt es das Zeichen schon seit dem vorigen Jahrtausend - was waren die alten fortschrittlich :lol:). Bezahlen musste der Gute aber nicht

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Zu ... en.php#360

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7950.php

"Der Betroffene befuhr mit einem Elektromobil ...

1. Der Betroffene, der den festgestellten Sachverhalt - nach der Beweiswürdigung des Tatrichters glaubhaft - eingeräumt hat, vertritt die Auffassung, die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung betreffe ihn nicht, weil das von ihm geführte Elektrofahrzeug keinerlei Emissionen ausstoße; folglich sei der Zweck der Luftreinhaltung durch eine Beschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit nicht zu erreichen. Für ihn und alle anderen Elektrofahrzeuge gelte diese Geschwindigkeitsbeschränkung daher nicht.

Dieser Argumentation ist das Amtsgericht nicht gefolgt, weil es den Zusatz "Luftreinhaltung" nur für eine rechtlich unverbindliche Erläuterung des Grundes der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung hielt.

...

c) Der Zusatz "Luftreinhaltung" hat keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Verkehrsbeschränkung. Der Zusatz hat für sich allein oder auch in Verbindung mit dem Verbotszeichen keinerlei Regelungsgehalt. Er enthält weder eine allgemeine Beschränkung der durch Zeichen 274 getroffenen Anordnung noch eine allgemeine Ausnahme von ihr. Insofern liegt der Fall anders als bei dem in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO vorgesehenen Zusatzschild "bei Nässe". ... Diese Anordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf die speziellen Eigenschaften der Reifen ihres Fahrzeugs und dient der Verhinderung des Aufschwimmens der Räder (Aquaplaning). Demgegenüber enthält der Zusatz "Luftreinhaltung" bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Zweck der Luftreinhaltung, also dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen, diene. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung

...

2. Der Senat ist indes der Auffassung, dass der dem Hauptmotiv der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zuwiderlaufende, nicht materielle, sondern nur formelle Verstoß des Betroffenen nicht schwer wiegt und daher eine Ahndung nicht unabdingbar ist, zumal die hier zugrundeliegende Rechtsfrage bisher obergerichtlich noch nicht entschieden wurde. Er hat das Verfahren daher mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt."

Als Nachtrag zu meinem vorigen Kommentar: Ganz oben auf der Seite steht "Die Zusatzschilder, die man in der StVO findet, sind dort nicht abschließend aufgeführt; die Straßenverkehrsbehörde kann weitere, einem sachdienlichen Zweck dienende Zusatzzeichen anordnen und anbringen lassen."

Langer Text geworden

Viele Grüße

Gerhard

EDIT: nicht zur Sache gehörende Bemerkung rausgenommen
Zuletzt geändert von Gerhard, OA am Mi 1. Jun 2016, 13:14, insgesamt 1-mal geändert.
Zoe 01.2015

Re: Geschwindigkeitsbegrenzung wegen "Luftreinhaltung"

fbitc
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das ist doch im Prinzip das gleiche, wo es doch erst vor kurzem hieß, dass z.B. eine 80er Beschränkung mit Zusatz bei Schneefall auch immer gilt. Oder hab ich das falsch wahrgenommen?

Re: Geschwindigkeitsbegrenzung wegen "Luftreinhaltung"

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Da kann ich wieder nur für Ö sprechen, aber hier gilt natürlich die Beschränkung mit der Zusatztafel mit dem Schneeflockensymbol ("bei Schneelage") nur bei Schneefahrbahn ("wenn der überwiegende Teil der Fahrbahn mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt ist")
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Re: Geschwindigkeitsbegrenzung wegen "Luftreinhaltung"

Gerhard, OA
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fbitc hat geschrieben:das ist doch im Prinzip das gleiche, wo es doch erst vor kurzem hieß, dass z.B. eine 80er Beschränkung mit Zusatz bei Schneefall auch immer gilt. Oder hab ich das falsch wahrgenommen?
Das Zusatzzeichen "Schneeflocke" an sich schränkt schon ein (die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht immer), aber bezogen auf winterliche Straßenverhältnisse und nicht auf aktuellen Schneefall. Für diese Unterscheidung wird genauso argumentiert wie beim Lärmschutz (aber da gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung immer und das Zusatzzeichen ist tatsächlich reine Information): http://www.verkehrslexikon.de/Module/Zu ... en.php#620


Beitrag geändert 1.6.2016 13:20
Zoe 01.2015
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