Hasi16 hat geschrieben:Endlich haben wir die Sachebene erreicht!
Bei Tesla ist die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung dem Grunde nach
nicht jedem eröffnet. Daher ist selbst fraglich, ob eine Schranke überhaupt notwendig ist.
Ob das auch für die DSK zutrifft weiß ich nicht. Ich glaube, dass die Verordnung eher auf Parkhäuser abzielt als auf die DSK und würde daher fabbec zustimmen.
"Dem Grunde nach" zählt nicht!
Lt. LSV zählt einzig und allein die "tatsächliche Zugänglichkeit im räumlichen Sinne", was totaler Humbug ist und zudem gegen §123 StGB (Hausfriedensbruch) verstößt!
Beispiel gefällig?
Eine Privatperson möchte auf seinem Grundstück an dem PKW-Stellplatz, der nicht durch ein Tor gesichert ist, eine Schuko-Steckdose zum Laden seines Elektroautos installieren.
Lt. LSV nicht erlaubt! Er muss eine Typ2-Ladestation installieren, diese anmelden,
jedem öffentlich zugänglich machen und ein Abrechnungssystem zur Nutzung bereitstellen!
Ich habe das in der beigefügten pdf mal genauer ausgearbeitet.