Die Novelle der PAngV sieht vor, dass im Display nur die Tarife für das AdHoc Laden angezeigt werden müssen. Ist kein Display vorhanden, muss entweder per Sticker oder per Webseite, die bspw. per QR Code oder URL angegeben wird, auf die AdHoC Preise hingewiesen werden.
Bei allen Anderen Tarifen, die beispielsweise durch's Roaming oder durch Verträge direkt beim CPO (hier: bspw. EnBW, Viellader Tarif) erreicht werden, muss das nicht im Display angezeigt werden.
Argumentation des Gesetzgebers:
Der User / Kunde hatte bereits ausreichend Zeit, sich bei der Vertragsfindung mit den Modalitäten des Vertrages vertraut zu machen und die dann gültigen Konditionen zu erfahren. Bei Verträgen mit variablen Tarifen, bspw. Shell Recharge, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das dem Kunde im Vornherein klar sein muss und es ihm in diesem Fall dann auch zu zu muten sei, dass er das Handy zückt um per App des Vertragspartners nach zu sehen, was es an der konkreten Ladesäule denn nun kostet. Mag er das nicht, muss er das auch nicht - und kann ja Ad Hoc laden.
Das bedeutet: Die Gesetzesnovelle schnupft einen Großteil der Forderungen des Urteils - und sie sind hinfällig.
Einzig die Blockiergebühr ist da noch von diesem Urteil betroffen.
Hier das
PDF zur Bundesratsvorlage. Das sollte wohl diese Woche verabschiedet werden.
Wesentlich ist der §14 Abs2 (Seite 16, bzw. -10- im PDF) sowie die Begründung ab Seite 50 (Seite -44- im PDF)
SüdSchwabe.