panoptikum hat geschrieben: ↑
Renault hat die Möglichkeit die Ladung des Akkus zu deaktivieren und hat dies auch schon getan. Nachzulesen hier im Forum.
1. Geht das deaktivieren technisch über die gleiche Mobilfunk-Simkarte im Fahrzeug welche bei Fahrzeuge seit dem 31. März 2018 auf das das eCall-System setzen?
2. Wie ist das technisch in Fahrzeuge von z.B. 2013 geregelt? Hat jeder Renault in jedes Fahrzeug mit einer gemieteten Antriebsbatterie eine Simkarte von Werk aus verbaut und kann so über das Mobilfunknetz(eingebuchte Mobilfunkzelle, Triangulation) verfolgen wo sich jedes einzelne Fahrzeug befindet? Dies ist mit ziemlicher Sicherheit gemäß z.B. Artikel 6 DSGVO unzulässig.
panoptikum hat geschrieben: ↑
Der Hinweis auf das BGB greift mMn nicht, da mir nicht klar ist, was "sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet" bedeutet. Ist die Klausel des Mietvertrages bezüglich des Abschaltens nicht schon eine gesetzliche Grundlage des Eigentumschutzes (Eigentümer ist nach wie vor die RCI)?
An dieser Stelle verweise ich erneut auf das bereits genannte Urteil. Hier zur Vereinfachung einen Link zum Urteil:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dues ... 91211.html
AbRiNgOi hat geschrieben: ↑
Du beschreibst ein Gesetz, wo es nicht rechtens ist "dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz zu entziehen oder ihn im Besitz stört", wobei ich denke, das es nicht gemeint ist, dass du im Besitz des Fahrzeuges gestört bist, wenn die Batterie Ladung nicht mehr geht. Du bist in der Verwendung des Besitzes gestört, aber nicht im Besitz selber, das ist schon mal ein Unterschied. Gleiches würde ja gelten, wenn du den Führerschein verlierst, bist du dann auch im Besitz Deines Autos gestört?
Auch hier Zitat aus dem Urteil des Landgericht:
Das durch die Klausel vorbehaltene Unterbinden der Wiederauflagemöglichkeit stellt danach eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung dar, weil der Verwendungsgegner bei der Unterbindung der Wiederauflagemöglichkeit auf das bloße Innehaben der Sache beschränkt wird. Die einer Batterie innewohnende Funktion, Energie zu speichern und diese bei Bedarf wieder abzugeben, wird durch das Unterbinden vollständig vereitelt, und dem Verwendungsgegner damit jegliche Nutzungsmöglichkeit genommen. Dies manifestiert eine Besitzstörung, die unabhängig davon ist, ob dem Verwendungsgegner schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zusteht. Durch die Klausel umgeht die Beklagte das gesetzliche Verbot der Selbstjustiz, indem sie den Besitz des Verwendungsgegners vollständig aushöhlt und ohne dass sie sich auf eine gesetzliche Gestattung zu einem solchen besitzentziehenden Verhalten berufen kann.
@mlie
Freilich kann die Bank dann dem Insolvenzverwalter den Restwert des Akkus berechnen und bekommt dann die Quote dieser Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Ein Eingriff in das Eigentum des Käufers, wie Sperrung der Ladung, wird dann teuer.
Ja, genau. Daher die Frage im ersten Post ob es diesbezüglich Erfahrungen hier im Forum gibt.
Die dürfen sogar auch nicht die Ladung sperren selbst wenn der Akkumieter noch Eigentümer des Fahrzeugs ist und dieses nicht weiter verkauft wurde. Verweis auch hier auf das Urteil.
Hier noch eine juristische Ausarbeitung welche im Wintersemester 2018/2019 von Rechtsreferendar Julian Schmid und Wiss. Hilfskraft Johannes Rottmann, LL. B. (Law & Econ., Bonn) erstellt wurde.
Der Autor Schmid ist Referendar am LG Bonn und war Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn von Prof. Dr. Daniel Zimmer, LL. M. (UCLA); der Autor Rottmann ist dort Wiss. Hilfskraft. – Der Sachverhalt wurde als Teil einer Übungshausarbeit für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018/2019 gestellt; Inspiration lieferte Klausel XVI. der Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen des Automobilherstellers Renault, die eine Abschaltung nach Kündigung vorsieht, abrufbar unter
www.renault-bank.de/renault/downloads/b ... e/agbs.pdf
Zitat daraus(ein Bruchteil, nicht die ganze juristische Ausarbeitung):
Wegen der Eigenschaft des § 858 I als Schutzgesetz kann K von der E-AG auch Freischaltung der Batterie aus § 823 II verlangen. Als weiteres Schutzgesetz kommt § 303 a StGB in Frage, der die unbefugte Veränderung (fremder) Daten unter Strafe stellt. Nach hM schützt diese Norm den Verfügungsberechtigen. Dies ist entweder derjenige, der die Daten durch Skripturakt erstellt und deswegen ein schutzwürdiges Interesse am Informationswert hat oder derjenige, der ihnen gegenüber eine eigentümerähnliche Stellung besitzt, typischerweise vermittelt durch das Eigentum am Datenträger. Keine dieser beiden Stellungen hat der nur obligatorisch berechtigte K inne. Es obliegt der E-AG, wie sie mit den auf ihrem Eigentum gespeicherten Daten bzw. der Betriebssoftware verfährt. Folglich scheidet ein Anspruch aus § 823 Absatz II BGB iVm § 303 a StGB aus.
(K=Käufer, E-AG=Renault Bank/Renault)
Heißt also, dass die Rechtsreferendaren im Wintersemester 2018/2019 der Meinung waren, dass der Eigentümer des Fahrzeugs offensichtlich nicht das Strafgesetzbuch (§303a StGB) wegen Veränderung von Daten am Eigentumsfahrzeg welche die Antriebsbatterie blockieren bestraft werden können.
Das Urteil von Ende 2019 hat aber ihre Meinung zu §858 BGB bestätigt. Renault darf grundsätzlich offensichtlich nicht aus der Ferne z.B. die Antriebsbatterie abschalten.
Hat Renault deswegen vor kurzem die Batteriemiete gänzlich in Deutschland abgeschafft? Denn offensichtlich ist das so, dass die weder die Antriebsbatterie blockieren/sperren dürfen, noch selbstständig z.B. am Straßenrand ausbauen dürfen. Der reguläre, vertragliche Mieter(welcher einen Vertrag mit der Renault Bank unterschrieben hat) von der Antriebsbatterie hat dann zwar Schulden bei der Renault Bank, aber außer den Gegenwert in Geldform versuchen ein zu fordern dürfen die offensichtlich sonst nichts. An die Antriebsbatterie kommen die anscheinend überhaupt nicht dran außer der vertraglich vereinbarte Mieter rückt diese freiwillig heraus.