... am 27.02.2021 die Bewilligung der Förderung von Peter Altmaier erhalten ...
... am 02.03.2021 war das Geld auf dem Konto.
06.03.21: Bewilligungsbescheid erhalten.Navi-CC hat geschrieben: ↑ Meine BAFA-Story:
26.11.20 Zulassung
30.11.20 Fahrzeugübernahme
07.12.20 Förderantrag bei der BAFA gestellt (nach Erhalt der BAFA-konformen Rechnung vom Autohaus)
11.12.20 Dokument "Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben" hochgeladen
11.12.20 PDF: Bestätigung ausgedruckt, dass Dokument "Bestätigung der der wahrheitsgemäßen Angaben" hochgeladen wurde
....
08.02.21 Schreiben der BAFA: Dokument "unterschriebene Bestätigung der der wahrheitsgemäßen Angaben" liegt nicht vor
10.02.21 Dokument "unterschriebene Bestätigung der der wahrheitsgemäßen Angaben" erneut hochgeladen, mit handschriftlicher Bemerkung, dass es doch schon vorliegen müsste.
10.02.21 PDF: Bestätigung, dass Dokument "Bestätigung der der wahrheitsgemäßen Angaben" hochgeladen wurde
Mir fällt nur eine Fehlermöglichkeit meinerseits ein: versehentlich das Dokument ohne Unterschrift hochgeladen zu haben. Menschen machen Fehler ....
Ansonsten ist da wohl bei der BAFA etwas schief gelaufen.
Kann man sich seine bei der BAFA hochgeladenen Dokumente anschauen? Dann sieht man ja ob alles korrekt ist.
Ärgerlich ist, dass ich jetzt wohl nochmals warten muss.
Der Post ist zwar schon ein halbes Jahr alt, aber da ich ihn jetzt erst sehe:Weide hat geschrieben: ↑ Ich habe heute die Bewilligung von der Bafa per Post bekommen. Beantragt habe ich am 02.12.20. Des Weiteren freue ich mich, dass es eine "echte Förderung" ist. Der Wagen läuft bei mir als Firmenfahrzeug und ich hätte erwartet, dass die Förderung als Betriebseinnahme gilt und womöglich sogar noch Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Beides trifft jedoch zum Glück nicht zu. Auch als Firmenfahrzeug kann sie 1:1 einbehalten werden.
Oder auch hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... 17716.htmlWird die Prämie für ein Elektrofahrzeug gewährt, das sich im Betriebsvermögen befindet, hat der Unternehmer ein Wahlrecht (R 6.5 Abs. 2 EStR):
- Er kann den erhaltenen Zuschuss als Betriebseinnahme behandeln. In diesem Fall hat der Zuschuss auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betreffenden Anlageguts keinen Einfluss.
- Der Zuschussempfänger kann den Zuschuss aber auch erfolgsneutral behandeln. In diesem Fall erfolgt der Ansatz des Anlageguts, für das der Zuschuss gewährt worden ist, nur mit den um den Zuschuss gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.