Ich frage jetzt tatsächlich aus Neugier: Meinst du also, dass es im Falle eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden (Fußgänger) niemanden interessiert, dass der Wagen mit AVAS ausgeliefert und dieses nachträglich modifiziert wurde? Dass in der Zeit bis zum 01.07.2021 das AVAS quasi als „optionales Zubehör“ ähnlich einer Mittelarmlehne gilt, die ich beliebig ein-/ausbauen oder modifizieren darf?
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Wenn du einen Fußgänger umnietest, bist du „mit“ oder „ohne“ AVAS sowieso dran! Das AVAS entbindet niemanden von seiner Sorgfaltspflicht! Ob der Fußgänger taub oder schwerhörig ist, kann ich ihm nicht ansehen! Ich kann auf das Getöse gerne verzichten, aufpassen und vorausschauend fahren muss ich so oder so!