daywalker69 hat geschrieben: ↑
Gilt hier nicht das Datum der Antragstellung? So wurde mir es von meinem Händler gesagt.
Weder noch. Das Datum der Bestellung oder des Kaufvertrags eines Lagerfahrzeugs ist entscheidend ob man, nach aktueller Richtlinie, Förder-Berechtigt ist.
Aus diesem Grunde halte ich, nach wie vor, eine spätere Erhöhung für ausgeschlossen da mit Sicherheit nicht beide Richtlinien parallel laufen werden sondern die neuere die erste Ersetzt.
Und wer im Zeitfenster der aktuellen Regelung bestellt oder gekauft hat fällt halt in das Fenster.
Ist aber nur meine Meinung da man, solange es nichts neues Gibt, spekulieren kann so viel man will.
O-Text aus der aktuellen Richtlinie aus dem Bundesanzeiger:
– Der Erwerb des Fahrzeugs beim Fahrzeughändler muss am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein. Als maßgebliches Erwerbsdatum gilt der Abschluss eines Kauf- bzw. Leasingvertrags.
– Die Zulassung des Fahrzeugs muss im Inland auf die Antragstellerin/den Antragsteller am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
Was soll der Zusatz im Vertrag auch bewirken?
Der Händler oder Hersteller kann seinen Teil für die neue Regelung, sofern die Voraussetzungen identisch sind, nur erfüllen in dem er mindestens 3000 Netto Rabatt gibt. Hat er das gemacht, hätte er diese Pflicht erfüllt.
Der Spielball liegt dann bei der Bafa und der neuen Regelung. Also ist es egal welche Absprachen, Klauseln oder sonstiges im Vertrag stehen