hal2063 hat geschrieben: ↑
So langsam wird es anstrengend.
Stimmt. Weil Du hier mit einer gefühlten Realität versuchst zu argumentieren, die es nicht gibt und die nicht der Rechtsrealität entspricht.
Rechtlich gesehen hinkt der Vergleich natürlich - von der Wirkung her passt er aber genau. Intention also nicht erfasst.
Der Betreiber der Ladestationen ist ebenfalls ein privater Wirtschaftsbetrieb mit Sondernutzungsrecht des Gehweges und kooperativer Verfügung des Verkehrsraums.
Nein. Weder ist der Betreiber einer Ladestation immer und überall ein privater Wirtschaftsbetrieb (das sind nämlich in sehr, sehr vielen Fällen, gerade auf öffentlichen Parkplätzen kommunale Betriebe wie Stadtwerke), noch ist überall ein Gehweg zu finden.
Es sind zweckgebundene Parkplätze - auch nur deswegen, weil der Begriff "Parken" bedeutet: länger als 3 Minuten zu halten und/oder das Fahrzeug nicht mehr in unmittelbarer Sicht zu haben.
Nein, es sind privilegierte Parkplätze. Es schränkt die Nutzung für eine bestimmte Personengruppe ein. Beispielsweise für Gehbehinderte Menschen (Zusatzzeichen 1044-10) oder für Menschen mit einem bestimmtem Parkausweis (Zusatzeichen 1044-30) oder eben Fahrer eines eMobils mit E Kennzeichen nach EmoG (Zusatzzeichen 1010-66) oder sonstige Elektrofahrzeuge (Zusatzzeichen 1050-33).
Das sie nicht Zweckgebunden sind, erkennt man auch daran, dass weder Zusatzzeichen 1044-10, 1010-66, 1044-30 noch 1050-33 eine bestimmte Tätigkeit, einen Zweck voraussetzen würden. Es reicht, eine bestimmte Eigenschaft zu besitzen.
Ja, das ist eine linguistische Spitzfindigkeit - die aber dennoch rechtlich relevant ist. Auch wenn Du das anders haben möchtest.
Ähnlich ist es mit Ladezonen für Geschäfte - hier darf man auch zweckgebunden parken - zum Be- und Entladen. Ist man damit fertig, hat man wegzufahren. Und da kommt niemand auf die Idee, das "priviligiert" zu nennen.
Stimmt. Das ist ja auch Zweckgebunden und nicht privilegiert. Denn es wird eine bestimmte Tätigkeit vorgeschrieben, um dort zu parken: Das Be- und Entladen. Übrigens gleich, wie wenn man statt 1050-33 das Zusatzschild 1050-32 verwendet. Dann ist das in der Tat ein Zweckgebundener Parkplatz und kein privilegierter.
Das kommt auch bei der Betrachtung in Parkraumbewirtschaftungszonen zum Tragen.
Auf einem Ladeplatz wechselt der Hauptgrund von "Parken" zu "Laden" und somit ist die Ladezeit von der Bewirtschaftung ausgenommen.
Das ist nicht allgemein gültig. Es gibt es zwar oft, dass wenn man lädt man von der Parkgebühr ausgenommen ist - eine generelle Regel gibt es dazu aber nicht. In den diversen Richtlinien zur Förderung der eMobilität wird oft
vorgeschlagen, dass man Fahrzeuge von der Parkgebühr ausnehmen soll. Zwingend ist das nicht. In Hamburg ist es so - in München aber meiner Kenntnis nach aber nicht.
Ähnlich mit Parkhäusern, die Ladestationen anbieten. Gerade letzte Woche wieder in Freiburg gesehen: Man kann die Ladestationen (natürlich gebührenpflichtig) nutzen - muss aber dennoch eine Parkgebühr zahlen.
Ist das Auto aufgeladen ("Laden beendet"), wechselt der Hauptgrund wieder zu "Parken" und das Stehen an der Ladesäule (auch mit Kabel dran) wird gebührenpflichtig.
Kommt auf die Beschilderung an.
Und zum Schluss: ob Liegenbleiben eine OW ist oder nicht - was interessiert es hier?
Es wird oft als vermeintliche Begründung herangezogen, dass man ja liegen bleiben würde, wenn man nicht laden könne und dieser Ladenotstand dann allerhand Aktionen rechtfertigen würde. Einschließlich der hier immer wieder vorgetragenen Nötigung des Falschparkers, indem man das eMobil quer vor den Falschparker stellt und sich mit einem sehr langen Ladekabel an die Ladestation hängt. Merke: Das Eine Unrecht rechtfertigt nicht das Andere.
SüdSchwabe.