panoptikum hat geschrieben: ↑
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Und ich denke nicht, dass ein Softwareupdate als Nachbesserung im juristischem Sinne gesehen werden kann. Dann dürfte ich ja vom Vertrag beinahe jeder Software zurücktreten, die regelmäßige Updates durchführt.
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Software, die für das Funktionieren des Produktes verantwortlich ist, ist Bestandteil des Produktes. Wenn das Produkt nicht funktioniert - egal aus welchem Grund - hier ist es wohl Software - und mehrmaligs Nachbessern nicht zur Funktionsfähigkeit des Produktes führt, darf man selbstverständlich vom Vertrag zurücktreten.
Das gilt auch für Software selbst, wenn diese - mit den gewünschten/ereinbarten Funktionen - die geschuldete Leistung ist.
Wenn es wirklich nur um UPDATES in Form von geringfügigen Fehlerkorrekturen, Anpassungen an allgemeine technische Entwicklungen/Fortschritt, Verbessungen der Leistungsfähigkeit oder des Leistungsumfanges handelt, ist der Rücktritt in der Regel nicht erforderlich, weil dort meistens kein Zwang besteht, das UPDATE (empfohlen) aufzuspielen.
Wenn der Händler nach der Erkenntnis von RENAULT "nicht funktionierende" ZOEs nicht ausliefern darf, hat das mit UPDATES gar nichts zu tun - egal wie man das dann nennt.