Da ist sich die Rechtsprechung (wie so oft) nicht ganz eins.
Imho: Grundsätzlich sollen dashcams nicht durchgehend aufnehmen, sondern nur „anlassbezogen“. Es gibt aber schon Urteile, nach denen auch entsprechende Teile von „Daueraufnahmen“ gerichtsverwertbar wurde.
Wenn sich jemand im konkreten Einzelfall in seinem Urheberrecht bei Benutzung des öffentlichem Straßenland verletzt fühlt, ist das eben so, dann soll er klagen. Im Schadensfall (Unfall) bin ich froh, wenn ich neben Zeugenaussagen die Technik als Beweismittel beibringen kann, der objektive Beweis ist immer besser als der subjektive...
Ich finde es eben immer wieder künstlerisch toll, Straßen und Landschaften während der Fahrt für mich selbst zu dokumentieren, und da sind zufällig aufgenommene Menschen (ohne Portraitaufnahmen) und Fahrzeuge „schmückendes“ Beiwerk. Das verhält sich übrigens ähnlich der so gescholtenen privaten Drohnenflüge bei Landschaftsaufnahmen
Im Übrigen, laufen die dashcams meistens im Überschreibenmodus, so dass eine dauerhafte Speicherung gar nicht erfolgt.
Wenn man sieht, wie viele mittlerweile dashcams, helmcams und bodycams mit sich rumschleppen und wenn das alles rechtswidrig wäre, dann müssten die Gerichte ihr Personal verfünffachen. Wie bei so vielem, wo kein Kläger...
Gruß