Aus :
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energiee ... _node.html
"Ab wann wir der Umweltbonus gewährt:
Der Umweltbonus wird ausschließlich für Neufahrzeuge gewährt, die ab dem 18. Mai 2016 erworben wurden.
Maßgeblich ist das Datum des Kauf- oder Leasingvertrages bzw. der verbindlichen Bestellung."
editiert:
Auszug aus der Richtlinie zur Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus):
.
.
.
3.3 Voraussetzungen an das Fahrzeug
–
Das zu begünstigende Fahrzeugmodell muss sich auf der vom BAFA auf
www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden, mit der sich die Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichten. Die Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge beachtet auch den Netto-Listenpreis des Basismodells bezogen auf das gekaufte Fahrzeug des Automobilherstellers zum 31. Dezember 2015 (BAFA Listenpreis).
–
Der Erwerb des Fahrzeugs beim Fahrzeughändler muss am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
Als maßgebliches Erwerbsdatum gilt der Abschluss eines Kauf- bzw. Leasingvertrags.
–
Die Zulassung des Fahrzeugs muss im Inland auf die Antragstellerin/den Antragsteller am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
–
Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein.
–
Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Haltedauer). Eine kürzere Haltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
–
Das gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge.
–
Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60 000 Euro beträgt.
.
.
.