Ich habe das leider jetzt erst gesehen. Es gibt keine 0,5%-Regelung. Der Listenpreis wird halbiert. Wenn man den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG isoliert betrachtet, gibt es keinen Unterschied. Es verweisen aber auch andere Paragraphen auf den Listenpreis, wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Diese beiden Paragraphen muss man in, der Gesamtbetrachtung, auch hinzuziehen.
Ansonsten, siehe Signatur.
Ach ja, wegen dem Fahrtenbuch ist ein Blick im § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wert.