§38a StVZO Anhang verweist auf Richtlinie 74/61/EWG IV und V.
2.3 . " Sicherungseinrichtung " die Gesamtheit der Teile zur Sicherung gegen unbefugte Benützung des Fahrzeugs . Die Sicherungseinrichtung besteht aus einer Einrichtung , die das Anlassen des Motors durch die normale Betätigungseinrichtung verhindert , und aus einer der nachstehend genannten Einrichtungen :
- Einrichtung , die auf die Lenkanlage wirkt ,
- Einrichtung , die auf den Gangschalthebel wirkt ,
- Einrichtung , die auf die Kraftübertragung wirkt ,
- Einri chtung , die das Laufen des Motors verhindert .
5.1 . Die Sicherungseinrichtung muß so beschaffen sein , daß sie ausser Betrieb gesetzt werden muß :
5.1.1 . zum Anlassen des Motors durch die normale Betätigungseinrichtung ,
5.1.2 . zum Führen oder zum Vorwärtsfahren des Fahrzeugs mit eigener Kraft .
Das Vorwährtsfahren kann ich mit einem Lenkradschloß, aber aber auch mit Blockierung der Gangwahl erreichen. Der Gesetzgeber lässt dem Fahrzeughersteller frei, welches Mittel aus 2.3 er verwendet.