miresc hat geschrieben: ↑
Ohne Einzelabnahme zulässig sind aber sicher solche Reifen-Felgen-Kombinationen, die in Breite und Umfang nicht größer, sondern gleich oder geringfügig kleiner sind. Das trifft auf 215/65 R17 im Rahmen der Toleranzen zu.
Die genannte Toleranz ist der Spielraum der bei einer Eintragung (Einzelabnahme nach 19.2) zulässig ist, das hat pauschal nichts damit zu tun ob eine Eintragung nötig ist, das entscheiden die Papiere die der Felge bzw dem Komplettrad beiliegen.
Die Einzelabnahme ist auf jeden Fall nötig, wenn der Felge nur eine Typgenehmigung beiliegt in der nur Festigkeitswerte, Achslasten etc aufgeführt sind und die generelle "Verkehrstaugilchkeit" bestätigt wird.
Liegt der Felge ein Teilegutachten für diese Reifengröße und das betreffende Fahrzeug bei, hängt es vom Vermerk in diesem Gutachten ab, ob auch eine Begutachtung oder nur die Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist. Generell gilt: wenn die Felge nur ein Teilegutachten besitzt und die montierte Reifengröße von der im COC-Papier des Fahrzeugs abweicht ist i.d.r. auch eine Begutachtung nötig ("Anbau- und Freigängigkeitsprüfung").
Einzig eine ABE mit entsprechendem Vermerk erfordert keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere (muss aber mitgeführt werden). Diese muss für jede Kombination aus Felge, Reifen und Fahrzeug gesondert erteilt werden; weshalb die meisten Felgen aus dem freien Zubehör i.d.R. keine ABE oder nur für _sehr_ gängige Fahrzeuge und Reifengrößen besitzen (und dann auch oft entsprechend Teuer sind). Die Kompletträder aus dem Mitsubishi-Zubehör wurden mit den angebotenen Reifengrößen für die aktuellen Modelle geprüft und eine ABE erteilt.
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