und für welche Fahrzeuge gilt das Gesetz überhaupt?
Das steht da leider mal wieder nur in Fachchinesisch:
Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit
1.
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne besondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist,
2.
Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder
3.
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G mit besonderer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes Fahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG
Für PKW kann es ja nicht gelten, denn ich zahle keine Infrastrukturabgabe.
Gruß Jake
Die Amis haben die bessere Show. Die Deutschen bauen die besseren Autos.