Lieber Man-i3, ich habe nun erst einmal einen Tag vergehen lassen um in Ruhe und Gelassenheit zu antworten, ist nie verkehrt. Ich habe wohl in Deinen Test zu viel hinein interpretiert, trotzdem möchte ich nochmals klarstellend antworten:
Man-i3 hat geschrieben:Der Gesetzentwurf ist unsauber formuliert.
finde ich auch, dass manche Sätze echt blöd ausformuliert sind, da ich mich mit Beamtendeutsch häufiger herumschlagen darf, bin ich daran gewöhnt, den richtigen Inhalt herauszulesen, daher ist der Entwurf für mich einleuchtend; aber ich bin ja nicht das Maß der Dinge
Man-i3 hat geschrieben:Ich habe mich mit mehreren Steuerfachleuten, unter anderem auch mit Leuten von pwc Deutschland darüber unterhalten. Man kann vieles hinein interpretieren.
Da bleibe ich dabei, dass sich diese sogenannten Steuerfachleute nicht mit Ruhm bekleckert haben; warum die das nicht richtig gelesen haben, kann ich auch nur Mutmaßen, das lasse ich mal lieber.
Man-i3 hat geschrieben:
Fakt ist: Es ist ein Entwurf, es bleibt abzuwarten wie das Gesetz aussehen wird. Dennoch hilft die Petition als Anstoß das Gesetz sauber zu formulieren.
richtig, es ist ein Entwurf, nur ist Deine Petition leider falsch, sodass es dafür keine Interessenten gäbe. Würdest Du sie umformulieren, wird ein Schuh daraus, nämlich der Umstand, dass nur Anschaffungen ab 2019 von der Halbierung betroffen sind, ist skandalös und meiner Meinung nach verfassungswidrig.
Man-i3 hat geschrieben:
Sinn und Zweck des Entwurfs ist die Halbierung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines E-Dienstwagen um die Elektromobilität weiter zu fördern. Ein Passus wie dieser
Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung sind die hier zu berücksichtigenden Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung) zu halbieren. Nutzt der Steuerpflichtige ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
schafft nur Verwirrung und sollte im Gesetz weggelassen oder umformuliert werden.
Hier machst Du meiner Ansicht nach den Fehler, und greifst nur einen Teil heraus. Wenn Du dazu den Entwurf des Gesetzestextes liest, wird deutlich, dass nicht die Betriebsausgaben halbiert werden, sondern der Aufwand für die Ermittlung des privaten Anteils.
Der §6 EStG regelt die Bewertung; dort wird der Wert ermittelt, um den die tatsächlichen Betriebsausgaben zu reduzieren sind, wenn ein Fahrzeug auch Privat genutzt wird. Und genau für diese Wertermittlung, wird die Halbierung der 1%-Methode oder die korrespondierenden Kosten bei der Fahrtenbuchmethode angewandt. Das läuft in gewisserweise in einer Nebenrechnung; daher ist Dein Textausschnitt irreführend.
Übrigens, von der Gesetzessystematik her befinden sich die Betriebsausgaben in §4 Absatz 4 EStG
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(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
würde man die Betriebsausgaben reduzieren wollen, müsste das in dieser Vorschrift erfolgen und nicht in §6 EStG - Bewertung -.