Ersatzteilversorgung – Rechte und Pflichten der Hersteller und des Verbrauchers
Bestimmt hat sich ein jeder schon einmal die Frage gestellt, für welchen Zeitraum man für sein Fahrzeug definitiv alle benötigten Ersatzteile vom Hersteller erhält. Wer in der Praxis jedoch einmal auf das Problem der mangelnden Ersatzteilversorgung stoßen sollte, möge auf die nachfolgenden Grundsätze zurückgreifen:
Aus dem Kaufvertragsrecht selbst ergibt sich keine Verpflichtung eines Herstellers, über den Gewährleistungszeitraum (in Deutschland zwei Jahre) Ersatzteilansprüche eines Kunden zu befriedigen.
In der Rechtssprechung der Bundesrepublik hat man jedoch unter Bezugnahme auf den Begriff des "Treu und Glaubens" (vgl. § 242 BGB) statuiert, dass ein Hersteller Ersatzteile für Maschinen, Kraftfahrzeuge und technische Geräte auch ohne besondere Vereinbarung für eine gewisse Zeit bereithalten muss.
Im Jahre 1999 entschied das Landgericht Köln, dass ein Verkäufer / Hersteller verpflichtet sein könne, Ersatzteile für die durchschnittliche Nutzungsdauer seines Produkt bereit zu halten, so es sich um ein technisches Industrieprodukt handele.
Nach übereinstimmender Rechtssprechung muss ein Hersteller im Kfz-Bereich Ersatzteile für einen Zeitraum von mind. 12 Jahren nach Auslieferung des letzten Fahrzeugs einer Modellreihe bereitstellen.
Die Pflicht eines Händlers zur Belieferung seines Kunden mit Ersatzteilen während der durchschnittlichen, gewöhnlichen Nutzungsdauer beinhaltet jedoch nicht dessen Pflicht zur eigenen Kalkulation oder Vorratshaltung – er ist lediglich verpflichtet, das Ersatzteil beim Hersteller innerhalb der vorgenannten Zeitspanne zu beschaffen.
Kann ein Händler seine diesbezügliche Pflicht nicht erfüllen, ist ein Käufer, so Ersatzteile bereits kurz nach Ablauf einer Verjährungs- / Garantiefrist nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können, nach der Rechtssprechung sogar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern, da ihm in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag unzumutbar sei.
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Händler bestehen jedoch nur dann, wenn er (beispielsweise als Erstkäufer) das Fahrzeug auch bei diesem erworben hat.
So ein Verbraucher ein Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern auf dem Gebrauchtwagenmarkt erwirbt, bestehen keine Ansprüche auf Ersatzteilbelieferung durch den ursprünglich das Fahrzeug ausliefernden Händler – hier wäre, so innerhalb der oben genannten Frist Ersatzteile nicht verfügbar sind, an den Hersteller heranzutreten.
In der Rechtssprechung ist des Weiteren festgehalten, dass man sich von der Verpflichtung zur Ersatzteilbeschaffung generell freizeichnen kann – jedoch sind im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen die im BGB festgelegten Grundsätze zur Vermeidung von Verbrauchernachteilen unbedingt zu beachten.
Diese mobile.de Verkehrsrechts-Kolumne wurde verfasst von:
Rechtsanwalt Michael Winter,
Tätigkeitsschwerpunkt u.a. Verkehrsrecht
70806 Kornwestheim
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