Michael_Ohl hat geschrieben:Auf Parkplätzen gilt eben nicht die STVO. Selbst dann nicht wenn der Betreiber ein Schild aufstellt. Das ist genau so unwirksam wie Eltern haften für ihre Kinder oder das berühmte keine Haftung für Garderobe.
Auf Parkplätzen haben entgegen der STVO Fußgänger immer Vorfahrt, und wer in den Gassen mehr als Schrittgeschwindigkeit fährt bekommt bei Kollisionen mit Rückwärtsausparkern auch regelmäßig eine Teilschuld.
mfg
Michael
"Im öffentlichen Verkehrsraum gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Aber gehört ein Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum? Bei städtischen oder kommunalen Parkflächen ist die Sache klar. Aber auch der Parkplatz vor einem Einkaufszentrum kann öffentlicher Verkehrsraum sein, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist, wie das Landgericht Potsdam entscheiden hat. (Az.: 27 Ns 143/03). Wem die Fläche gehört, ist in diesem Fall egal, es gilt die StVO."
Quelle:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Welches-Rec ... 33021.html
Auf der Seite steht auch noch mehr...
Ein privater Parkplatz ist nur nicht öffentlich, wenn er baulich (Schranke etc) vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt ist. Aber auch dann kann der Eigentümer ein Schild "Hier gilt die StVO" aufstellen, die dann aber auch nicht 1:1 gilt...
Immer gilt jedoch die Rücksichtnahme.
Daß Fußgänger immer Vorrang haben, stimmt so also auch nicht, wer jedoch einen umnietet, war eben nicht rücksichtsvoll.
Und wer sich strikt auf rechts vor links beruft und alles niederwalzt, was von links kommt, hat eben auch vor Gericht ein Problem. Rücksichtnahme!
Unerwartet für mich: Die Richtungspfeile auf den Parkplatzstraßen haben nur Empfehlungscharakter... (AG Homburg Az.: 4 C 175/02). Da kann man sich also das Hupen sparen
Auch interessant: der Eigentümer darf Abschleppen lassen... (Urteil des BGH von 2009). Damit ist doch alles klar
Cheers
Stefan