Daher schrieb ich, dass es als Nötigung gewertet werden kann.
Nein, kann es eben in so einem Fall wo es ums Laden geht nicht, insofern war die Bemerkung völlig deplaziert.zoppotrump hat geschrieben: ↑ Daher schrieb ich, dass es als Nötigung gewertet werden kann.
Habe ich gemacht. Da findet sich nur stets Deine Behauptung, die aber nie belegt wurde.
(https://www.bussgeldbescheid-einspruch.com/noetigung/)Einen besonderen Fall stellt eine Nötigung im Straßenverkehr in puncto Zuparken dar. Oft handelt es sich lediglich um eine Behinderung, bei der der Tatbestand eines zielgerichteten Handelns nicht gegeben ist.
Wenn Sie also Ihr Kfz zu dicht an einem anderen parken und den Fahrer dadurch am Ausparken hindern, muss noch lange keine Strafe wegen Nötigung in Betracht gezogen werden.
Zumindest diesem Absatz nach dürfte es schwer für den Betroffenen werden, irgendetwas juristisch zu unternehmen, wenn er wegen Ladebehinderung zugeparkt wird. Eher andersherum(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.