Köln Bonner hat geschrieben: ↑
Vielleicht sollte die Regelung so sein, dass der EmoG-Stecker so umgedeutet wird, dass das nur gilt, wenn der Stecker angesteckt wird und man sich eine Ladung freigeschalten hat.
Und genau das spricht bisweilen nicht der Grundausrichtung des EmoG, denn das stellt nur auf priviligiertes Parken ab.
Also müsste zunächst hier eine Änderung herbeigeführt werden, damit diese dann auch in der StVO verankert werden kann.
Diese Problematik hat man im ersten Bericht zum EmoG aufgegriffen
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... -2018.html
Speziell bei Parkplätzen an LIS kritisieren die Kommunen, dass die Bevorrechtigung im Gesetz nicht explizit an das Aufladen bzw. die Dauer des Aufladens des Elektrofahr- zeugs gekoppelt ist, was in der Folge häufig zu Überbelegungen führt. Die in manchen Städten praktizierte Beschilderung während des Ladevorgangs entspricht nicht den Ermächtigungen aus dem EmoG.
Derzeit deckt das EmoG eine Verknüpfung des Ladevorgangs mit dem Parken an LIS nicht eindeutig ab. Der Ladevorgang ist nicht eindeutig identifizierbar. Dieser Umstand ist folglich insgesamt klärungsbedürftig, da derzeitige kommunale Beschilderungen, die auf den Ladevorgang als Bedingung in Kombination mit einer Positivbeschilderung für das Parken von E-Fahrzeugen an LIS abzielen, nicht dem EmoG entsprechen. Eine Möglichkeit wäre es, die maximale Parkdauer an den LIS tagsüber auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen.
In einigen Kommunen geben die Schilder immer noch auf, dass dort nur "während des Ladevorgangs" geparkt werden darf (Zeichen 1050-32 und Zeichen 1062-60). Ein derart beschränkendes Schild wurde jedoch nicht mit dem EmoG eingeführt. Vielmehr rührt diese Beschilderung noch aus der im Jahr 2011 veröffentlichten Verkehrsblattverlautbarung zur einheitlichen Beschilderung von Parkflächen an Ladeinfrastruktur her. Diese Zeichen können nicht aus Gründen der Bevorrechtigung, sondern nur aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werden. Der insoweit bestehenden Unklarheit vielerorts ist mit Aufklärung und Informationen zu begegnen.
Dazu gab es im Februar diesen Jahres eine kleine Anfrage der Grünen. Die Antwort, auch auf andere Themen, sieht wie folgt aus:
Frage:
32. Inwiefern wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die Fehlbe- legung von für Elektroautos reservierten Parkplätzen durch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren oder durch Elektrofahrzeuge, die parken, ohne zu la- den, zu reduzieren?
34. Inwiefern wird die Bundesregierung bei einer Novellierung des EmoG die Möglichkeit schaffen, Parkbevorrechtigungen an das Aufladen bzw. an die Dauer des Aufladens des Elektrofahrzeugs koppeln zu können, da die in manchen Städten praktizierte Beschilderung „während des Ladevorgangs“ laut Bericht nicht den Ermächtigungen aus dem EmoG entspreche (vgl. ebd., S. 39)?
Antwort:
Die Fragen 32 und 34 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird dies prüfen. Eine Schwierigkeit besteht in der rechtssicheren Erkennbarkeit des Ladevorganges.