Interessant. Damit könnte man ja durchaus auf Tournee gehen. Wenn man es etwas lustig gestaltet...
Es wird wirklich Zeit für ein eigenes Schild, wie es am Ende des Artikels angeregt wird.
Hmm, warum sollte ein Zusatzzeichen mit einem eindeutigen deutschen Text nicht rechtlich bindend sein? Es gibt doch sehr viele Zusatzzeichen die rein textuell gehalten sind... Ich habe noch nie gehört das da irgendwer behauptet hätte der Text gilt nicht weil er so nicht im Katalog erwähnt wurde.Kellergeist2 hat geschrieben: ↑Das Zusatzschild ("Nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs") ist kein Zusatzzeichen aus dem offiziellen Verkehrszeichenkatalog und somit rechtlich nicht bindend.
§ 39 Abs. 3 StVO hat geschrieben: Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Also ich lese da nichts dementsprechendes. Im Gegenteil, textuelle Zusatzzeichen sind explizit als Aufschriften erwähnt. Oder was verstehst Du darunter?§ 41 Abs. 2 StVO hat geschrieben: Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Geht aber nicht um Privilegierung sondern um die Beschränkung auf eine bestimmte Antriebsart. Auch explizit so erwähnt.
2. Dann folgte die Gegenäußerung der Bundesregierung (Ablehnung)In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.
3. Es folgte der Beschluss der Verkehrsminsterkonferenz vom 6./7.10.2010Eine entsprechende einheitliche Handhabung der Beschilderung im Bundesgebiet, die auch zur Rechtsklarheit beiträgt, kann bereits im Wege einer Bekanntmachung eines entsprechenden neuen Zusatzzeichens für Elektrofahrzeuge im Ver- öffentlichungsorgan des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Verkehrsblatt) auf Basis der Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 1. Halbsatz StVG erreicht werden.
4. Am 21.2.2011 wurden die vier verbalen Zusatzzeichen via Verkehrsblattverlautbarung amtlich eingeführt (VkBl. 2011 S. 199)2. Sie begrüßt die grundsätzliche Bereitschaft des Bundes, Regelungen für das Halten und Parken für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge an Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum zu schaffen. Im Interesse aller Beteiligten sollte dabei gesetzgeberisch ein Höchstmaß an Rechtssicherheit gewährleistet werden. Im Übrigen erneuert sie ihre Bitte zu prüfen, ob und wenn ja, welche Anreize in Form von Benutzervorteilen durch Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrs-Ordnung gewährt werden können.
3. Sie bittet darum, bei den Parkregelungen für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge auch die Möglichkeit einer Markierung der Parkfläche, die unter Umständen eine Beschilderung ersetzen kann, einzubeziehen.
6. Am VG Gelsenkirchen erteilt man der Beschilderung eine Absage: AZ.17K 4293/12Die Verkehrsministerkonferenz hält die durch die Verkehrsblattverlautbarung eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend rechtssichere Grundlage. Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010 zu TOP 4.1), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
9. Jetzt kommt das OLG Hamm ins Spiel, mit folgendem Urteil: 5RBs13/14Die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung einer neuen Ermächtigung für die Vorhaltung von Parkflächen zur Förderung von besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und zur Förderung der Elektromobilität ist in dieser Form und an der vorgeschlagenen Stelle mit der verkehrlichen Grundausrichtung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht vereinbar.
Soviel dazu.Die Anordnung in Form der hier gegebenen Beschilderung ist - dies hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt - ohne normative Grundlage. Sie ist gerade nicht von StVG und der StVO umfasst, sondern täuscht dies nur vor. Der bloße Anschein einer "rechtsverordnungsgemäßen" Anordnung, der für den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und dessen Wirksamkeit trotz Gesetzlosigkeit noch ausreichen mag, kann nicht dazu führen, dass auch hieraus ein Bußgeldtatbestand erwächst. Insoweit sieht das Gericht die Rechtslage anders als das OLG Hamm in der genannten Entscheidung.