Vermutlich ist (auch in Deutschland) in der Saunalandschaft nicht die Wärmelieferung die Hauptleistung.
Friedgeir hat es doch schon auf den Punkt gebracht. Der Strombezug an der Säule ist eine Lieferung. Ort der Lieferung ist die Säule. (Frei nach UStG § 3g Abs. 2, denn an der Säule wird der bezogene Strom genutzt, um den Akku zu füllen.) Da gilt erst einmal für alle die MWSt des Landes, in dem die Ladesäule steht. Also nicht die deutsche! Wo die beteiligten Firmen ihren Sitz haben, ist völlig belanglos.HaFi hat geschrieben:Im B2B-Bereich ist es sicher unstrittig, dass die Deutsche MwSt. angesetzt wird. Bei Endkunden ist das nicht so einfach.
Aber kann man nicht argumentieren, dass [...]
Das wird sie auch niemals erfolgen sonder höchstens auf Basis von kWh!HaFi hat geschrieben:Die Berechnung erfolgt ja nicht auf Basis von kw/h.
Und was ist nun die Hauptleistung, die der Leistungserbringer erbringt?HaFi hat geschrieben:Bei PS oder NM etc. wird mir jedoch kein Strom in Rechnung gestellt, sondern Zeit. Die Berechnung erfolgt ja nicht auf Basis von kw/h. Den Strom bekomme ich quasi kostenlos. Berechnet wird mir ja die Ladezeit. Vielleicht wäre dann die MwSt. des Landes sogar falsch?
UStAE hat geschrieben: 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
(1) Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449, und BFH-Urteil vom 21. 6. 2001, V R 80/99, BStBl 2003 II S. 810).
Das ist umsatzsteuerlich unerheblich. Für die Umsatzsteuer interessiert, ob jemand als Unternehmer gegen Entgelt etwas liefert oder eine sonstige Leistung erbringt. Darauf wird Umsatzsteuer erhoben, vom Unternehmer dem Kunden in Rechnung gestellt und von ihm an den Staat abgeführt. Beim Kunden ist von Interesse, ob er vielleicht selbst Unternehmer ist und die Lieferung/Leistung für sein Unternehmen empfangen hat. Dann kann er die gezahlte Umsatzsteuer ggf. als Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, so dass sie für sein Unternehmen proktisch ein durchlaufender Posten ist, der ihn nicht belastet. Ist der Kunde kein Unternehmer, kann er das nicht und zahlt als "Endkunde" tatsächlich die auf der Rechnung dann so genannte Mehrwertsteuer.HaFi hat geschrieben:Nach Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
§ 1a Versorger gilt der Ladepunktbetreiber als Letztverbraucher und nicht der Endkunde.
https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__1a.html
Gilt hier dann doch evtl. etwas anderes?