Guten Morgen,
Und auch von der MA 46 gibt es eine Antwort:
In Beantwortung Ihrer E- Mail hinsichtlich Kurzparkzonengültigkeit und E-Ladestationen
kann nach Vorliegen der Stellungnahme der zuständigen Organisationseinheit der MA 46 Folgendes mitgeteilt werden:
Eine Kurzparkzone wird durch eine „E-Ladezone“ nicht an sich und zur Gänze unterbrochen. Sie gilt aber nicht für jene Fahrzeuge, die ausschließlich für die Aufladung des
Fahrzeugs benötigte Zeit dort abgestellt werden. Die Straßenverkehrsordnung spricht im § 54 Abs 1 lit. m von „während des Ladevorgangens“. Dies bedeutet, wenn die E-Ladezeit unterbrochen, das Fahrzeug nicht an die Stromtankstelle angeschlossen ist oder die Aufladung bereits beendet wurde, gilt das Halte- und Parkverbot und es wäre auch die Kurzparkgebühr zu entrichten. Eine Ahndung beider Delikte ist dann möglich.
Es wird daher empfohlen, unmittelbar nach Beendigung des Aufladevorganges die „Tankstelle“ zu verlassen.
Ich selbst hätte nicht auf den § 54 Abs 1 getippt. Anscheinend hebt das Halten und Parken verboten Schild die Kurzparkzone auf. Aber natürlich nur unter Berücksichtigung der Zusatztafel "ausgenommen Laden" - und die ist so definiert:
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
Der Begriff peripherer Motor ist auch noch interessant. Aus meiner Sicht schließt das Plugin Hybrid Autos aus, nimmt aber Autos mit Range Extender richtigerweise dazu.